Schlechte Notenbewertung im Internet muss nicht gelöscht werden

Schlechte Noten in einem Bewertungsportal müssen nicht gelöscht werden. Sie sind keine üble Nachrede, sondern eine Meinungsäußerung – so ein Urteil.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Das Landgericht Kiel hatte in einem jetzt veröffentlichten Urteil (vom 6.12.2013, Az.: 5 O 372/13) zu entscheiden, ob schlechte Noten in einem Bewertungsportal auf Verlangen des Betroffenen gelöscht werden müssen oder nicht.

Geklagt hatte ein Mediziner mit eigener Praxis, der in einem Online-Bewertungsportal von einem Patienten negativ dargestellt wurde. Die Betreiber des Bewertungsportals ließen nur Einträge von registrieren Nutzern zu, die ihre Bewertung noch mit einer Double-Opt-In-Mail bestätigen mussten. Somit wurden anonyme Bewertungen ausgeschlossen.

Der Arzt verlangte die Löschung der Noten und des dazugehörigen Textes. Der Betreiber des Portals löschte den Text, die Noten allerdings nicht. Daraufhin klagte der Mediziner.

Vor Gericht erklärte er, dass die schlechten Notenbewertungen zu den Punkten "Behandlung", "Aufklärung", "Praxisausstattung" und "telefonischen Erreichbarkeit" unwahre Tatsachenbehauptungen seien und den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen würden. Auch sei das Qualitätsmanagement des Betreibers unzureichend: Jeder, also nicht nur der Patient, hätte diese Bewertung abgeben können. Der Arzt zweifelte an, dass der Autor überhaupt von ihm behandelt worden sei.

Der Betreiber trug zu seiner Verteidigung vor, dass ihn als Host-Provider nach der einschlägigen Rechtsprechung keine Haftung für die negative Bewertung treffe. Auch erklärte der Betreiber, dass der Autor der Zeilen auf Rückfrage die Richtigkeit seiner Angaben nochmals bestätigt habe.

Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht zweifelte nicht daran, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes betroffen war. Allerdings sei in diesem Fall zwischen dem Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung auf der einen Seite und dem Recht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit auf der anderen Seite abzuwägen.

Die Abwägung der Richter ergab, dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit in diesem Fall Vorrang hatte und ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, das die Löschung der Noten gerechtfertigt hätte, nicht bestand. Bei den Noten habe es sich nämlich eben nicht um unwahre Tatsachenbehauptung, sondern eben nur um eine erlaubte Meinungsäußerung gehandelt. ()