Lästern ist kein Kündigungsgrund

Mit Kollegen im privaten Rahmen über den Chef zu lästern, ist erlaubt und kein Kündigungsgrund. Schließlich gibt es keine Verpflichtung, eine positive Meinung über den Vorgesetzten zu haben.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 93 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Ein Arbeitnehmer darf seine Meinung über den Chef gegenüber anderen Mitarbeitern im privaten Rahmen äußern, auch wenn diese alles andere als positiv ausfällt. Denn eine Verpflichtung, insbesondere in vertrautem Kreis ausschließlich positiv über den Vorgesetzten zu reden, gibt es nicht. Deshalb kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall auch keine Kündigung wegen angeblicher Beleidigung des Vorgesetzten aussprechen. Darauf weist die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline unter Berufung auf ein kürzlich bekannt gewordenes Urteil des Arbeitsgerichts Essen hin (vom 27.9.2013, Az. 2 Ca 3550/12).

Die Marketing-Mitarbeiterin eines mittelständischen Unternehmens sollte nach 17 Jahren fristlos gekündigt werden. Dagegen reichte sie Kündigungsschutzklage ein. Zuvor war ihr Arbeitgeber von einer anderen Firma übernommen und der Geschäftsführer in Folge dessen ausgetauscht worden. Sie hatte als seine Vertraute gegolten, weshalb sein Nachfolger sie offenbar schnell loswerden wollte. Ihr wurde das Angebot unterbreitet, unter unveränderten Arbeitsbedingungen in einer anderen Gesellschaft der Unternehmensgruppe zu wechseln. Zugleich stellte der neue Geschäftsführer sie frei und erteilte ihr außerdem Hausverbot.

Über diese Behandlung war die Mitarbeiterin nicht gerade erfreut. Das soll sie in Telefongesprächen mit Kollegen auch deutlich gemacht haben, in dem sie den neuen Geschäftsführer als "hinterfotzig", "Heini" und "Pisser" bezeichnete. Daraufhin schickte ihr der neue Chef eine fristlose Kündigung ins Haus.

Diese wurde vom Arbeitsgericht Essen jedoch für unwirksam erklärt. Zwar sei eine Ehrverletzung des Vorgesetzten grundsätzlich ein Grund für eine fristlose Kündigung, allerdings sei eine solche hier nicht erkennbar, so die Richter. Das gelte auch für den Fall, dass die Äußerungen tatsächlich gefallen sind – was die Arbeitnehmerin allerdings bestritt.

Eine Ehrverletzung durch eine Beleidigung setze voraus, dass der Betroffene davon erfährt. Eine fristlose Kündigung für eine solche Lästerei sei außerdem nur gerechtfertigt, wenn diese dazu geeignet sei, das Betriebsklima massiv zu beeinträchtigen oder sie dem Zweck dienen sollte, die Autorität des Chefs zu untergraben. Die Arbeitnehmerin habe aber nicht damit rechnen müssen, dass ihre Aussagen in der Firma die Runde machen, denn es habe sich um vertrauliche Telefonate mit langjährigen Kollegen gehandelt, mit denen sie zum Teil sogar befreundet war. Da dürfe man sich auf die Verschwiegenheit des Gesprächspartners durchaus verlassen.

Die Arbeitnehmerin habe die angeblichen Beleidigungen nicht bewusst nach außen gerichtet, daher dürfe der privaten Meinungsäußerung auch keine fristlose Kündigung folgen. ()