Energiekostenpauschale für Mitarbeiter

Mitarbeiter, die ihre private Kaffeemaschine im Büro anschließen oder vielleicht das Handy im Betrieb aufladen, können vom Arbeitgeber dafür zur Kasse gebeten werden.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wenn Arbeitgeber sparen wollen, dann werden gerne Farbdruck und -kopien verboten oder kostenlose Getränke gestrichen. Eine städtische Behörde im Sauerland ging einen Schritt weiter: Sie verlangt von ihren Mitarbeitern für die Nutzung privater elektrischer Geräte im Büro eine monatliche Energiekostenpauschale. Rechtliche Bedenken dagegen gibt es nicht, wie ein Gericht jetzt klar stellte.

Die Mitarbeiter der Behörde sollten den Betrieb ihrer privaten Geräte beim Arbeitgeber anmelden, die Pauschale wurde direkt vom Gehalt abgezogen. Nur Mitarbeiter, die sich ausdrücklich dazu verpflichteten, keine privaten Geräte im Betrieb zu benutzen, blieben von der Pauschale verschont.

Ein Mitarbeiter, der einen kleinen Kühlschrank in seinem Büro hatte, meldete diesen wie gefordert beim Arbeitgeber an. Vor Gericht wollte er mit Unterstützung der Gewerkschaft Ver.di danach allerdings klären lassen, ob die Ergebung der Pauschale durch den Arbeitgeber überhaupt rechts ist und klagte die von ihm bis dahin bereits entrichteten 24 Euro wieder ein.

Das Arbeitsgericht Iserlohn hat die Klage des Arbeitnehmers jetzt abgewiesen (Urteil vom 20.03.2014, Az: 2 Ca 443/14). Wie die Richter erklärten, sei mit der Anmeldung des Kühlschrankes und dem dazugehörigen Einverständnis eine gültige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen worden. Diese beinhalte die Erlaubnis der Firma private Geräte zu nutzen und die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dafür eine Kosten-Pauschale zu entrichten. Rechtliche Bedenken gegen die Vereinbarung seien nicht zu erkennen: Arbeitnehmer dürfen Betriebsmittel nur mit der Erlaubnis des Arbeitgebers nutzen, dazu gehört eben auch der Strom in der Firma. ()