Rechtsstreit um Zuteilung von T-Online-Aktien

Die Bevorzugung von Teilnehmern einer Befragung im Internet bei der Zuteilung von T-Online-Aktien ist per einstweiliger VerfĂĽgung verboten worden.

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Die Anfang März von T-Online bekannt gegebene Bevorzugung von Teilnehmern einer Befragung im Internet bei der Zuteilung von T-Online-Aktien ist nun vom Landgericht Hamburg per einstweiliger Verfügung untersagt worden. Den Antrag stellte die Frankfurter Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Den Telekom- und T-Online-Verantwortlichen wurde bei Androhung einer Haft von sechs Monaten oder einem Ordnungsgeld von bis zu 500.000 DM verboten, Kunden "eine Bevorzugung bei der Zuteilung der T-Online-Aktien zu versprechen, dafür zu werben und/oder Teilnehmern an einer solchen Kundenbefragung solche Vorteile zu gewähren".

T-Online hatte allen Surfern, die an der Befragung teilnehmen, eine bevorzugte Behandlung bei der Vergabe der T-Online-Aktien zugesichert. Stein des Anstoßes ist, dass nur T-Online-Kunden daran teilnehmen können. Dies könnte aber Nichtkunden dazu bewegen, den Dienst zu abonnieren, um an der Umfrage teilnehmen zu dürfen, erklärte Reiner Münker, Hauptgeschäftsführer der Frankfurter Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Für die Börsenaufsicht ist dieses Vorgehen allerdings "legitim" und gilt als "normale Kundenpflege".

T-Online hat bisher noch keine Reaktionen angekündigt. Telekom-Sprecher Stefan Broszio erklärte gegenüber c't, man wolle zunächst den Eingang der richterlichen Verfügung abwarten, um dann konkret zu den gemachten Vorwürfen und der Begründung Stellung zu nehmen. In welcher Art die Bevorzugung der Kunden tatsächlich stattfinden soll ist bisher noch nicht entschieden. (mst)