Urteil: Internet-Computer kostet Rundfunkgebühren

Auch für ausschließlich beruflich eingesetzte Computer mit Internetzugang müssen Rundfunkgebühren bezahlt werden, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Er hat Revision gegen das Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

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Auch für einen ausschließlich beruflich genutzten Computer mit Internetzugang müssen Rundfunkgebühren bezahlt werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) heute entschieden (PDF-Datei) und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach bestätigt (Aktenzeichen 7 B 08.2922). Das Gericht ließ laut Mitteilung allerdings Revision gegen das Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.

Ein Rechtsanwalt hatte die Bezahlung der Gebühren verweigert und gegenüber der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erklärt, in seiner Kanzlei werde ein internetfähiger Computer nur für berufliche Zwecke und nicht zum Rundfunkempfang genutzt. Daraufhin hatte die GEZ Gebühren mit Bescheid festgesetzt. Die dagegen erhobenen Widersprüche und die Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach waren erfolglos geblieben.

In der mündlichen Verhandlung habe der Senat mit den Beteiligten unter anderem die Frage diskutiert, ob der Kläger überhaupt Rundfunkteilnehmer sei, also ob er mit dem PC ein Gerät zum Empfang bereithalte, teilt der VGH mit. Auch sei erörtert worden, ob der Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sei, den Zugang zu Rundfunkprogrammen zum Beispiel über ein "GEZ-Portal" im Internet von einer Registrierung abhängig zu machen. Dann könnte darauf verzichtet werden, schon für das Bereithalten eines internetfähigen PC Rundfunkgebühren zu verlangen. Die vollständigen schriftlichen Entscheidungsgründe sollen in wenigen Wochen vorliegen.

Anders als in Ansbach hatten zuvor die Verwaltungsgerichte in Koblenz, Münster, Wiesbaden, Berlin, München und Stuttgart zugunsten von Rundfunkteilnehmern entschieden, die sich geweigert hatten, GEZ-Gebühren für ihre beruflich genutzten Internet-PC zu entrichten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschied allerdings anders als die Vorinstanz und meinte, ein PC mit Internetzugang sei ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags und damit gebührenpflichtig. Angesichts der zuvor ergangenen Urteile hat das OVG Koblenz so wie der VGH in Bayern die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen, weil die Frage "grundsätzliche Bedeutung" habe.

Siehe dazu auch:

Zur GEZ-Gebühr für Rundfunkgeräte siehe auch

(anw)