Amazon-Kunde muss nicht für schlechte Bewertung zahlen

Weil ein Kunde ihn auf Amazon negativ beurteilt hatte, verlangte der Händler Schadenersatz. Dafür sahen die Richter jedoch keine Grundlage.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Diese Kritik sollte den Käufer teuer zu stehen kommen: Weil er den Verkäufer auf Amazon negativ beurteilt hatte, verlangte dieser Schadenersatz. Diese Forderung hat das Landgericht Augsburg gestern in seinem Urteil allerdings abgelehnt (Az.: 021 O 4589/13).

Kein Schadenersatz für den schlecht bewerteten Händler, entschied das Landgericht Augsburg.

(Bild: dpa, Uli Deck)

Auslöser des Streits war ein Fliegengitter, das der Käufer zum Preis von rund 20 Euro erstanden hatte. Er hatte es angeblich genau nach Montageanleitung zugeschnitten und musste danach feststellen, dass es zu klein für sein Fenster und damit unbrauchbar geworden war. Er sah den Fehler in der Montageanleitung und reklamierte beim Händler.

Von dem fühlte er sich allerdings nicht ernst genommen und revanchierte sich mit einer entsprechend negativen Bewertung des "Powersellers" bei Amazon. Der verlangte daraufhin die Löschung der negativen Bewertung, der Käufer weigerte sich. Der Streit eskalierte, das Amazon-Verkäuferkonto des Händlers wurde gesperrt.

Vor Gericht verlangte der Händler nun Schadenersatz: Durch die Kontosperrung seien ihm Umsätze entgangen, der Schaden belaufe sich auf rund 40.000 Euro, weitere Schäden seien nicht ausgeschlossen. Insgesamt wurde der Streitwert auf rund 70.000 Euro beziffert.

Bekommen hat der Händler allerdings nichts: Die Klage wurde abgewiesen. Der Verkäufer hätte nämlich erst beweisen müssen, dass die Montageanleitung fehlerfrei und die Kritik des Käufers unberechtigt war. Da er das nicht konnte, sah das Gericht keine Basis für eine Forderung nach Schadenersatz.

Fazit: Kunden dürfen ihre negativen Erfahrungen weiterhin öffentlich machen. Überzogene Kritik oder unwahre Behauptungen müssen Händler und Dienstleister sich allerdings nicht gefallen lassen. In solchen Fällen können sie durchaus die Löschung des Eintrags oder unter Umständen auch Schadenersatz fordern. ()