Gerichtliche Schlappe für Opendownload-Abzocker

Das Landgericht Mannheim hat mehrere Praktiken des Abofallen-Betreibers Content Service Ltd. für unrechtmäßig erklärt.

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Von
  • Holger Bleich

Das Landgericht (LG) Mannheim hat Praktiken des Abofallen-Betreibers Content Service Ltd. für unrechtmäßig erklärt. Content Service betreibt unter anderem die besonders berüchtigte Abzock-Site Opendownload.de. In einem Urteil vom 12. Mai 2009 (Az. 2 O 268/08) attestierten die Richter dem Unternehmen, rechtswidrig im Sinne des Wettbewerbsrechts zu agieren.

Dem Verfahren vorausgegangen war eine Abmahnung des Bundesverbands Verbraucherzentralen (vzbv). Der geforderten Unterlassung mehrerer beanstandeter Handlungen folgte Content Service nicht, sondern reagierte mit einer negativen Feststellungsklage, worauf wiederum der vzbv mit einer Widerklage reagierte, sodass der Verband im Verfahren als Beklagte auftrat. In zwei von drei wesentlichen Punkten gab das Landgericht dem vzbv nun Recht.

In den Abo-Rechnungen droht Content Service mit einer Strafanzeige, falls der Kunde "bei der Angabe des Geburtsdatums falsche Angaben" gemacht habe. Mit diesem Verweis auf die Strafbarkeit wegen Betrugs übe das Unternehmen "in unangemessener Weise unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit seiner Kunden aus", erklärte das Gericht. Ein Vertrag mit Minderjährigen sei ohnehin "schwebend unwirksam", die Belehrung zum Betrugsdelikt sei aber geeignet, den minderjährigen Kunden zur Erfüllung einer nicht bestehenden vertraglichen Leistungspflicht zu bewegen. Dies sei unlauter.

Der vzbv monierte außerdem, dass Content Service unter der Anmeldemaske den Kunden erklären lässt: "Ich akzeptiere die AGB und die Datenschutzerklärung und verzichte auf mein Widerrufsrecht." Auch das LG Mannheim hält einen solchen Passus für widerrechtlich im Sinnes des Wettbewerbsrechts. Die Klausel sei schon deswegen unwirksam, weil sie gegen eine gesetzliche und nicht dispositive Einräumung eines Widerrufsrechts gemäß BGB verstoße.

Content Service hatte über den mandatierten Rechtsanwalt Bernhard Syndikus erklären lassen, der abverlangte Widerrufsverzicht sei ohnehin bedeutungslos, da unmittelbar nach Anmeldung das Downloadportal freigeschaltet werde, also die Vertragsleistung erbracht werde und damit das Widerrufsrecht erlösche. Dies sahen die Mannheimer Richter anders: Allein die Freischaltung sei noch nicht die Dienstleistung, sondern erst der Download eines der Inhalte, bestenfalls aber das erstmalige Einloggen des neuen Kunden.

Die vom vzbv ebenfalls beanstandete Preisangabe hielt das LG Mannheim für rechtens. Wörtlich lautete sie: "Durch Drücken des Buttons 'Anmelden' entstehen Ihnen Kosten von 96 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 8 Euro). Vertragslaufzeit zwei Jahre." Der vzbv monierte die fehlende Angabe zum Endpreis für die gesamte Vertragslaufzeit. Das Gericht hält die Angabe des Jahresentgelts für ausreichend, weil der Anbieter im Sinne der Preisangabenverordnung seinen Kunden lediglich in die Lage versetzen muss, einen belastbaren Preisvergleich mit einer "verkehrsüblichen Abrechnungseinheit" vorzunehmen, dies sei mit dem Jahrespreis möglich.

Diesen Aspekt der Urteilsbegründung akzeptiert der vzbv nicht und erwägt nun, Berufung gegen die Entscheidung am OLG Mannheim einzulegen. Aber ohnehin seien "die Unterlassungsurteile für die Drahtzieher nur Nadelstiche", bedauerte vzbv-Vorstand Gerd Billen. Er fordert bessere gesetzliche Regelungen zum Schutz der Verbraucher: "Online-Anbieter müssen dazu verpflichtet werden, deutlich auf die Kosten ihres Angebots hinzuweisen". Im Internet geschlossene Verträge dürften nur gültig sein, wenn der Kunde etwa durch Ankreuzen eines Kästchens bestätigt, dass er den Preis zur Kenntnis genommen hat ("Button-Lösung").

Siehe dazu auch:

(hob)