Informationsfreiheitsbeauftragte: "Urheberrecht dient nicht der Geheimhaltung"

Das Urheberrecht darf nicht dazu genutzt werden, staatliche Informationen zurückzuhalten. Dieser Meinung sind die Informationsfreiheitsbeauftragten von Bund und Ländern, die sich damit offenbar gegen das Bundesinnenministerium stellen.

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Die deutschen Informationsfreiheitsbeauftragten haben in einer Entschließung festgehalten, dass staatliche Informationen nicht unter Berufung auf das Urheberrecht zurückgehalten werden dürften. Mit Steuermitteln finanzierte Vermerke, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienten, dürften nicht als "geistiges Eigentum" zurückgehalten werden. Das Urheberrecht diene der angemessenen Vergütung der Urheber. Die sei aber nicht bedroht, wenn es um Werke gehe, die im Rahmen dienstlicher Pflicht erstellt wurden.Auch von Dritten für staatliche Stellen erstellte Gutachten fielen nur in Ausnahmefällen unter den Urheberrechtsschutz.

Staatliche Informationen dürfen nicht als urheberrechtlich geschützt geheim bleiben.

Mit dieser Entschließung beziehen sich die Beauftragten für die Informationsfreiheit offenbar auf einen Vorfall Anfang des Jahres. Das Bundesinnenministerium (BMI) hatte im Januar das Portal FragdenStaat.de abgemahnt, weil eine interne Stellungnahme des Ministeriums entgegen eines Vermerks darauf veröffentlicht worden war. Die Betreiber der Website sollten eine Unterlassungserklärung schreiben und eine Mahngebühr in Höhe von fast 900 Euro bezahlen.

Wie die Betreiber später mitteilten, war ein Eilantrag des Bundesinnenministeriums auf eine einstweilige Verfügung bereits im Februar abgelehnt worden, genauso wie eine nachfolgende Beschwerde gegen diese Entscheidung. Das Gericht war der Meinung, die Stellungnahme des BMI erreiche keine Schöpfungshöhe, ihre Verbreitung verletze also nicht deren Urheberrecht. Die Open Knowledge Foundation Deutschland als Betreiber von FragDenStaat.de hat daraufhin ihrerseits eine negative Feststellungsklage gegen das Bundesinnenministerium eingereicht, um die Unrechtmäßigkeit der Abmahnung festzustellen. Der gesamte Fall wurde unter dem Hahstag #Zensurheberrecht auch ausgiebig auf Twitter diskutiert.

Mit ihrer Entschließung haben nun auch die Informationsfreiheitsbeauftragten öffentlich gemacht, dass sie die Ansicht des Bundesinnenministeriums nicht teilen: "Was mit staatlichen Mitteln für die Verwaltung von staatlichen Stellen oder Dritten hergestellt wird, muss grundsätzlich zugänglich sein." Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten, die das beschlossen hat, umfasst neben der Bundesbeauftragten für Informationsfreiheit die Vertreter aus Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. In den restlichen Ländern gibt es keine Informationsfreiheitsgesetze. (mho)