Freifunker wehren sich juristisch gegen Abmahner

Um die ständigen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen abzustellen, gehen Freifunker in die Vorwärtsverteidigung und verklagen die Abmahner.

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Von
  • Torsten Kleinz
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Wer den Internanschluss über sein WLAN einfach öffentlich zur Verfügung stellt, kann wegen der Störerhaftung in des (juristischen) Teufels Küche kommen

Ist jemand, der seinen Internetanschluss öffentlich zur Verfügung steht, vom Providerprivileg geschützt? Mit negativen Feststellungsklagen wollen zwei Mitglieder des Freifunk-Netzwerkes durchsetzen, dass sie nicht für Urheberrechtsverletzungen haften, die vermeintlich über ihren Anschluss begangen wurden. Auch ein Mitglied der Piratenpartei zieht vor Gericht.

Der Standpunkt der Freifunk-Initiative ist klar: "Jeder sollte sein WLAN einfach teilen können", erklärt Monic Meisel vom Förderverein Freie Netzwerke gegenüber heise online. "Freien, anonymen und für jeden offenen Zugang zum Internet sehen Freifunker als Grundrecht an." Um dieses Ziel zu erreichen, bieten die Teilnehmer der Initiative ihre privaten Internetrouter für jedermann zur kostenlosen Nutzung an.

Doch die "Störerhaftung" macht das Betreiben eines offenen WLAN- Zugangspunkts zum juristischen und finanziellen Risiko: Selbst wenn nicht nachgewisen werden kann, wer genau eine Datei illegal in einer Tauschbörse zum Download angeboten hat, haftet routinemäßig der Anschlussinhaber als "Störer". Viele Freifunk-Aktivisten ziehen sich zurück, wenn sie Abmahnungen mit Rechnungen in oft vierstelliger Höhe bekommen.

Die Freifunker haben zwar technische Lösungen gefunden, um das Risiko zu minimieren: Der Traffic wird teilweise über VPN-Verbindungen ins Ausland geleitet, um deutschen Abmahnern zu entgehen. Teilweise fungieren Vereine als juristischer Schutzschild für die einzelnen Betreiber von WLAN-Routern im Freifunk-Netz. Doch solche aufwändigen Konstrukte machen das kostenlose Anbieten von Internetverbindungen unattraktiv. Gemeinden, die derzeit ihre Innenstädte mit kostenlosen WLAN-Netzen ausstatten wollen, arbeiten deshalb lieber mit kommerziellen Anbietern zusammen, die ihnen einen verlässlicheren Schutz gegen teure Abmahnungen bieten können. Hier müssen sich Nutzer oft mit einer Mobilfunknumer oder einem anderen Account anmelden, um Zugang zum Netz zu bekommen, die kostenlose Nutzungsdauer ist oft beschränkt.

Bereits vor anderthalb Jahren hatte Freifunk Rheinland Spenden gesammelt, um Abmahnungen zu begegnen. Zu einer gerichtlichen Klärung der damaligen Abmahnungen kam es jedoch bisher nicht. Deshalb gehen die Freifunker nun in die Vorwärtsverteidigung. Die abgemahnten Mitglieder hatten gezielt auf Schutzmaßnahmen verzichtet und waren prompt wegen des unbefugten Anbietens zweier Videos abgemahnt worden. Auf Widersprüche der Freifunker hätten die Abmahner nicht reagiert.

In den Klagen vor den Berliner Amtsgerichten in Neukölln und Lichtenberg argumentieren die beiden betroffenen Freifunker, dass sie eben so wenig der Störerhaftung unterliegen wie zum Beispiel Hoteliers. So hatte das Amtsgericht Hamburg im Juni entschieden, dass ein Hoteleigentümer weder Abmahngebühren noch Schadensersatz zahlen musste, nachdem ein unbekannter Hotelgast eine Filesharing-Börse genutzt haben soll. Das Providerprivileg aus Paragraf 8 des Telemediengesetzes schützte ihn.

Den selben Status wollen nun auch die Freifunker für sich beanspruchen und sich gerichtlich bestätigen lassen, dass sie nicht für die Urheberrechtsverletzungen haften müssen. "Dem Anschlussinhaber obliegt insofern lediglich die Darlegungslast, nicht aber die Beweislast, wie der BGH erst kürzlich wieder betont hat", heißt es in der heise online vorliegenden Klageschrift. Sprich: Wenn ein Anschlussinhaber glaubhaft darlegt, dass über seinen Internetanschluss andere Nutzer online gehen, sollen die Abmahnungen hinfällig sein. Gesonderte Prüfungs- und Protokollierungspflichten gebe es für Freifunk-Betreiber auch nicht. "Ein Internetanschluss als solcher ist keine Gefahrenquelle, bei der ohne Eingreifen des Anschlussinhabers davon ausgegangen werden muss, dass Rechtsverletzungen, die wie auch immer geartet sind, durch Nutzer begangen werden", argumentieren die Freifunker.

Noch vor den Berliner Verhandlungen wird sich das Landgericht München mit einem ähnlichen Fall befassen. Wie die Piratenpartei am Mittwoch bekannt gab, geht ihr Mitglied Tobias McFadden ebenfalls mit einer negativen Feststellungsklage gegen eine Abmahnung durch Sony vor. Der Pirat ist kein Freifunker, sondern bietet seinen Internetzugang für Geschäftspartner und Besucher an. Die mündliche Verhandlung ist für Donnerstag den 10. Juli angesetzt.

"Wenn die Klage erfolgreich ist, wird ein Präzedenzfall geschaffen, der Betreibern öffentlicher WLANs deutlich mehr Rechtssicherheit gibt" erklärt Stefan Körner, Bundesvorsitzender der Piratenpartei. Gleichzeitig fordert er von der großen Koalition in Berlin eine entsprechende Neuregelung: "Die Störerhaftung ist ein Relikt aus der analogen Zeit und blockiert wichtige Innovationen in der Städte- und Infrastrukturentwicklung", sagt Körner. Die Unterarbeitsgruppe "Digitale Agenda" hatte in den Koalitionsgesprächen eine solche Initiative angekündigt. Wann diese aber tatsächlich auf die Agenda des Bundestages kommt, ist bisher nicht abzusehen. (anw)