BGH: Scannen eines zur Ansicht überlassenen Fotos ist zulässige Privatkopie

Wer ein bislang nicht veröffentlichtes Portraitfoto scannt, das ihm zu Zwecken der Bestellung übergeben wurde, verstößt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht gegen das Urheberrecht des Fotografen.

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Von
  • Joerg Heidrich

Das Scannen eines dem Kunden zur Ansicht und Bestellung überlassenen und bislang nicht veröffentlichten Bildes eines Profifotografen verstößt als Privatkopie nicht gegen die Vorschriften des Urheberrechts (UrhG). Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 19. März 2014 (Az. I ZR 35/13 – Porträtkunst).

Einscannen erlaubt.

Die Klägerin ist freischaffende Porträtkünstlerin. Sie machte im Oktober 2009 digitale Fotografien von dem Beklagten und dessen Nachbarin. Sie bearbeitete die Fotografien an ihrem Computer, druckte die – von ihr als Entwürfe angesehenen – Bearbeitungen aus und überließ die Ausdrucke der Nachbarin des Beklagten zur Ansicht. Diese erlaubte dem Beklagten, die Ausdrucke in seine Wohnung mitzunehmen, wo er drei Fotobearbeitungen, auf denen er abgebildet war, einscannte und speicherte.

Hierin sah die Fotografin eine unerlaubte Vervielfältigung ihrer Werke und einen Eingriff in ihr Urheberpersönlichkeitsrecht. Sie klagte und verlangte von dem Beklagten Unterlassung, Schadenersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Mit ihren Ansprüchen scheiterte sie in den ersten beiden Instanzen vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt. Zwischenzeitlich wies auch der BGH die Revision gegen das OLG-Urteil zurück. Die Ansprüche der Fotografin seien nicht begründet, weil der Beklagte keine durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte der Klägerin verletzt habe, als er die Fotografien einscannte und abspeicherte.

Damit habe der Beklagte zwar in das ausschließliche Recht der Klägerin aus Paragraf 15 und Paragraf 16 UrhG zur Vervielfältigung ihrer urheberrechtlich geschützten Fotoarbeiten eingegriffen. Dies sei jedoch hier durch die so genannte Schrankenregelung des Paragraf 53 UrhG, der Privatkopie, gedeckt. Danach sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person "zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern die Vervielfältigungen weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen und zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird". Diese Voraussetzungen habe der Beklagte erfüllt. Mit der Vorschrift werde auch nicht nur erlaubt, bereits veröffentlichte Werke zu vervielfältigen.

Die Entscheidung könnte bestehende Verdienstquellen von Profifotografen etwa im Bereich Schul- oder Hochzeitsfotos verändern. Zwar könnten derartige Kopien auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Sinnvoller wären aber wohl pragmatische Lösungen, etwa durch Urheberangaben oder Wasserzeichen auf den Bildern oder Ansichtsfotos in schlechterer Qualität. (anw)