Bundesgerichtshof: Ärzte müssen Online-Bewertungen dulden

Der BGH hat die Klage eines Arztes abgewiesen, der seinen Eintrag im Bewertungsportal Jameda.de löschen lassen wollte. Die Richter befanden, dass die informationelle Selbstbestimmung der Kommunikationsfreiheit unterliegt.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 61 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.

Ärzte haben keinen Anspruch darauf, dass Bewertungsportale ihre Daten und Bewertungen im Internet löschen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden. Die Richter wiesen damit die Klage eines Münchner Gynäkologen gegen das Portal Jameda.de ab. Auch die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

BGH: Ärzte müssen Bewertungen dulden.

(Bild: Bundesgerichtshof)

Der in München niedergelassene Arzt hatte von den Betreibern des Bewertungsportals verlangt, seinen Eintrag samt der überwiegend positiven Bewertungen zu löschen. Damit war schon in den Vorinstanzen abgeblitzt. Das Landgericht hatte in der Abwägung für die Kommunikationsfreiheit des Internetanbieters entschieden. Die beruflichen Daten des Mediziners dürften erhoben, gespeichert und genutzt werden. Das Landgericht Frankfurt hatte in einem ähnlichen Fall ebenso geurteilt.

Der "Knackpunkt" liege in der Abwägung, ob das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung stärker wiege als das Recht der Firma auf Kommunikationsfreiheit, sagte der Vorsitzende Richter Gregor Galke in der Verhandlung am Dienstag. Eine Rolle spielte dabei auch das Urteil des BGH von 2009 zum Lehrer-Bewertungsportal "spickmich". Damals wiesen die Richter die Klage einer Lehrerin gegen ihre Benotung ab.

Schließlich kamen die Karlsruher Richter in der Abwägung zu dem Schluss, die Kommunikationsfreiheit überwiege, und wiesen die Revision des Arztes zurück. Eine Begründung will das Gericht im Laufe des Nachmittags veröffentlichen.

Update 17:30 Uhr:

"Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht", teilte der BGH am Dienstagnachmittag zur Begründung mit. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe bei seinem Urteil auch "das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen" berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der freien Arztwahl trage das Portal dazu bei, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen

Darüber hinaus betont der BGH, die vom Portal erhobenen Daten berührten einen Bereich, in dem "sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen" müsse. Dabei sei der Beklagte nicht schutzlos, weil er die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen könne. (vbr)