Käufer muss schlechte Ebay-Bewertung zurücknehmen

Internet-Händler können sich gegen schlechte Bewertungen im Netz wehren. Nach einem Gerichtsurteil in München muss ein Kunde seinen Kommentar nun löschen.

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  • dpa

Ein Käufer muss seine schlechte Bewertung eines Händlers beim Internet-Auktionshaus Ebay zurücknehmen. Der Mann müsse der Löschung des Kommentars zustimmen, entschied das Oberlandesgericht München am Dienstag. Angaben zur Urteilsbegründung machte das Gericht zunächst nicht. Eine Revision ließ die Kammer nicht zu. Über Schadenersatz hatte das Gericht nicht entschieden.

Brauchen Händler Schutz gegen Kundenbewertungen?

(Bild: dpa, Sven Hoppe/Symbolbild)

Der Käufer hatte Bootszubehör im Ebay-Shop des Händlers aus Gelting (Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen) bestellt und sich in der Online-Bewertung über Mängel beschwert. Zuvor hatte er sich nach Angaben des Gerichts jedoch nicht beim Verkäufer beklagt oder die Ware zurückgeschickt. "Es kann nicht sein, dass Internethändler gegen solche Bewertungen völlig schutzlos sind", hatte der Anwalt des
Händlers gesagt.

Der Kunde hatte sich dagegen auf die Meinungsfreiheit berufen: "Es führt den Sinn solcher Bewertungen ad absurdum, wenn man sich vorher ganz genau überlegen muss, was man schreibt und was nicht." Er habe
lediglich seine Meinung sachlich dargestellt.

Das Landgericht München hatte die Klage noch abgewiesen, weil der Händler nicht habe beweisen können, dass die Bewertung "sachlich unrichtig" war. Der Mann ging daraufhin in Berufung und das Oberlandesgericht gab ihm nun Recht.

Vor vier Jahren war ein Notebook-Verkäufer vor dem Münchner Amtsgericht mit seiner Klage auf Löschung einer schlechten Bewertung noch gescheitert. Ein Jahr zuvor musste auch die Verkäuferin eines Handys hinnehmen, dass ihr eine Kundin in ihrer Ebay-Bewertung "Betrug" vorgeworfen hatte. (axk)