Urteil zu abgebrochener Ebay-Versteigerung: Ein Auto für einen Euro

Ein Autobesitzer hatte seinen Wagen auf Ebay für ein Mindestgebot von einem Euro angeboten, die Auktion dann abgebrochen. Der zu dem Zeitpunkt Höchstbietende bekam nun vor dem Bundesgerichtshof Recht.

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Urteil zu abgebrochener Ebay-Versteigerung: Ein Auto für ein Euro

Auto-Angebote auf Ebay

(Bild: Screenshot)

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Im Streit um ein zurückgezogenes Auto-Angebot auf Ebay hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem Bieter recht gegeben. Dieser hat damit Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verkäufer wegen der abgebrochenen Versteigerung (Az: VIII ZR 42/14).

Der Besitzer eines VW Passat hatte seinen Wagen während der schon laufenden Auktion plötzlich nicht mehr versteigern wollen. Er hatte für das Fahrzeug ein Mindestgebot von einem Euro festgesetzt. Einige Stunden später konnte er das Auto aber anderweitig für 4200 Euro verkaufen und zog sein Internet-Angebot daraufhin zurück. Zu dem Zeitpunkt hatte jemand bei der Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten – das bis dahin höchste Gebot.

Der Bieter hatte vor Gericht vorgebracht, es sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Der Vertrag sei insbesondere nicht gemäß Paragraf 138 Abs. 1 BGB wegen eines Missverhältnisses zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des Fahrzeugs nichtig. Für Ebay-Versteigerungen sei es typisch, dass beide Seiten die Chance hätten, ein "Schnäppchen" zu machen. Daher sei es auch angemessen, wenn der Käufer eine Kaufmöglichkeit nutze, die ihm der Verkäufer selbst eröffne. Schließlich könne sich dieser durch ein Mindestgebot schützen. Wenn er das versäume, sei das kein Grund, den Kaufvertrag als nicht wirksam anzusehen.

Daher verlangte der Bieter, der einen Höchstgebot von 555 Euro angegeben hatte, Schadenersatz in Höhe des Wertes des Wagens, der auf 5250 Euro beziffert wird. Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena hatte ihm Recht gegeben: Er habe den Wagen wirksam für einen Euro erworben, hieß es. Dieses Urteil bestätigte der BGH am Mittwoch zunächst ohne Angaben von Gründen.

Update 12.11.2014, 12.45 Uhr: Der BGH folgte der Argumentation der vorigen Instanzen, wie der nun vorliegenden Mitteilung des Gerichts zu entnehmen ist. "Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 Euro verkauft worden ist, beruht auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht", heißt es darin. (mit Material der dpa) / (anw)