Werbevideos mit Ex-Mitarbeitern dürfen auch nach deren Ausscheiden weiter verwendet werden

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann ein ehemaliger Mitarbeiter nicht die Entfernung eines Videos seines ehemaligen Arbeitgebers verlangen, wenn er in eine Mitwirkung eingewilligt hat.

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Richterbank

(Bild: dpa, Uli Deck/Symbolbild)

Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Joerg Heidrich

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dürfen Videoaufnahmen von ehemaligen Mitarbeitern auch nach deren Ausscheiden aus dem Unternehmen weiter verwendet werden. Dies gilt zumindest dann, wenn der Betroffene in eine solche Nutzung zuvor ausdrücklich eingewilligt hat. Dies entschied das Gericht mit Urteil vom 19. Februar 2015 (8 AZR 1011/13), wie sich aus einer entsprechenden Mitteilung ergibt.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Werbefilm, den ein Unternehmen aus dem Bereich Klima- und Kältetechnik mit etwa 30 Mitarbeitern hatte erstellen lassen. Die Mitarbeiter hatten vorab schriftlich ihre Einwilligung dazu erteilt, dass von ihnen als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen gemacht und diese für die Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens verwendet werden dürfen. In dem Video tauchte auch der spätere Kläger auf, der zu diesem Zeitpunkt noch Mitarbeiter der Firma war und der ebenfalls eine Zustimmung erteilt hatte. Allerdings wurde die Persönlichkeit des Klägers in dem Film nicht in den Vordergrund gestellt. Vielmehr war dieser lediglich zweimal im Rahmen der Darstellung von Arbeitsabläufen und der Präsentation des Betriebes der Beklagten zu sehen.

Im Herbst 2011 endete das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Kurz darauf erklärte der Ex-Mitarbeiter den Widerruf seiner "möglicherweise" erteilten Einwilligung und forderte das Unternehmen auf, das Video binnen zehn Tagen aus dem Netz zu nehmen. Zwar folgte die Firma dieser Aufforderung unter Vorbehalt. Der Kläger verlangte im Rahmen einer Klage jedoch die Unterlassung jeder weiteren Verwendung sowie Schmerzensgeld in Höhe von "mindestens 6.819,75 Euro" für die Nutzung der Bilder seiner Person.

Wie bereits die Klage vor dem Landesarbeitsgericht blieb auch die Revision vor das Bundesarbeitsgericht erfolglos. Der Kläger habe in die Nutzung seiner Bilder schriftlich eingewilligt. Damit dürfe eine Verwendung der Abbilder nach den Anforderungen des Paragraf 22 KUG erfolgen. Mit der schriftlichen Erlaubnis sei auch das Recht des Beschäftigten aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt.

Im Gegensatz zu der Ansicht des ehemaligen Mitarbeiters erlösche eine solche Zustimmung allerdings nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Auch ein wirksamer Widerruf der Einwilligung sei nicht erkennbar. Ein solcher sei zwar grundsätzlich möglich und zulässig. Hierfür müsse der Betroffene jedoch zumindest einen plausiblen Grund anführen, was der Kläger nicht getan habe. Aus diesem Grund kann der Kläger die Veröffentlichung nicht untersagen und ihm steht auch kein Schmerzensgeldanspruch zu.

Die Entscheidung zeigt, dass es für Unternehmen wichtig ist, von den Mitarbeitern eine schriftliche Zustimmung bezüglich der Nutzung von Bildern und Videos einzuholen. (jk)