Analyse: Dem BMWi missglückt die Verteidigung der geplanten Neuregelung zur Störerhaftung

Das Ministerium hat einen Frage-Antwort-Katalog veröffentlicht, in dem es auf einige Kritikpunkte eingeht. Manche Einlassungen helfen in der Diskussion freilich nicht weiter, weil sie einer technischen Prüfung nicht standhalten.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 91 Kommentare lesen
WLAN

(Bild: dpa, Stephanie Pilick)

Lesezeit: 5 Min.
Von
  • Dusan Zivadinovic

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat in einer Stellungnahme auf die teils harsche Kritik an der geplanten Neuregelung des Telemediengesetzes reagiert. Es braucht jedoch schon einiges Wohlwollen, um hinter dem Text gute Absicht und Sachverstand zu erkennen, denn an wichtigen Stellen verzerren schwache und teils sogar falsche Argumente die Sicht, obwohl es hieb- und stichfeste durchaus gibt.

Immerhin einige Erläuterungen erscheinen wünschenswert und eindeutig. So stellt das Ministerium beispielsweise in den Punkten 1, 3 und 12 in einfachen Worten dar, wie Betreiber von WLANs verhindern können, für Rechtsbrüche, die Dritte über ihre Anschlüsse begehen, in Haft genommen zu werden. Demnach muss niemand die Namen der Nutzer protokollieren, registrieren oder anderweitig erfassen; es genügt, den Namen des Nutzers zu kennen. Ferner müssen private wie auch kommerzielle Betreiber ihre WLANs verschlüsseln und fremde Nutzer zur Einhaltung von Rechtsvorschriften verpflichten. Dazu, so das Ministerium, reiche bei geschäftlichem Einsatz wie in Hotels oder öffentlichen Einrichtungen beispielsweise schon, dass "der Nutzer auf einer vorgeschalteten Seite den Nutzungsbedingungen mit einem Klick zustimmt".

Für Anbieter wie den Freifunk, aber auch Läden- und Restaurant-Besitzer bedeutet das dennoch einen erhöhten Aufwand – sollte dieser Entwurf Gesetz werden, müssten sie die Namen der Gäste erfassen. Auf kommerzielle Anbieter wie die Telekom oder auch Kabel Deutschland wirkt sich die Änderung nicht aus – sie haben die Namen ihrer Kunden ja schon längst. Weil die Erfassung für kleine und private Anbieter in der Praxis oft zu umständlich ist, erntet das Ministerium vor allem aus dieser Richtung Gegenwind.

Ein Teil des Frage-Antwort-Katalogs taugt freilich nur wenig dafür, den Gegenwind abzuschwächen, denn zumindest die Punkte 5, 10 und 13 irritieren. In Punkt 5 versucht die Regierung, die Verpflichtung zur WLAN-Verschlüsselung zu rechtfertigen. Diese sei erforderlich, weil sie Unbefugte am Zugang zum Anschluss und am Zugriff auf Dateien des Betreibers hindere. Nur Ersteres trifft aber zu. Ein offenes WLAN lässt sich selbstverständlich technisch so einrichten, dass Gäste vom privaten Netz des Betreibers getrennt bleiben. Genau dafür haben viele Router eine Gastnetz-Funktion und genau diesem Konzept der Netz-Trennung folgen diverse WLAN-Freigaben, etwa die der Freifunker, aber auch jene von Kabel Deutschland und anderen Anbietern.

In Frage 10 möchte das BMWi die Aufrechterhaltung der Störerhaftung verteidigen, malt aber auch dort ohne Not dasselbe Gefährdungsszenario hinein, von dem es fälschlich schon in Punkt 5 ausgeht. Wörtlich heißt es: "Die vollständige Abschaffung der Störerhaftung hieße, dass jeder über das WLAN eines anderen ins Internet gehen, auf dessen Daten zugreifen und Urheberrechtsverletzungen oder Straftaten begehen könnte." Richtig ist, dass offene WLANs Urheberrechtsverletzungen und Straftaten erleichtern können. Falsch ist, dass jeder auf Daten des Betreibers eines offenen WLANs zugreifen kann.

In Frage 13 will das BMWi die höheren Anforderungen an private WLAN-Betreiber gegenüber den geschäftsmäßig tätigen verteidigen und behauptet: "Das Risiko, dass im geschützten privaten Bereich Straftaten oder Urheberrechtsverletzungen begangen werden, ist höher einzuschätzen, als es dies in der Öffentlichkeit ist." Hier unterstellt das BMWi ohne Not, dass geschäftsmäßige WLAN-Zugänge grundsätzlich nur in der Öffentlichkeit und private grundsätzlich nur in den eigenen vier Wänden genutzt werden. Aber natürlich reichen die Abdeckungen öffentlicher WLANs in private Bereiche hinein und private WLANs in den öffentlichen Raum.

Ein hieb- und stichfestes Argument könnte lauten: Geschäftsmäßig Tätige haben die Namen ihrer Teilnehmer in der Regel vor Freigabe des WLANs erfasst, sodass sich Rechtsbrüche anhand der Kundendateien verfolgen lassen. Damit das auch bei privaten Anbietern geht, müssen diese ebenfalls die Namen von Gastnutzern kennen.

An anderen Stellen irritiert der Text lediglich. Beispielsweise erklärt das BMWi, die Regierung wolle einen "fairen Interessenausgleich" gewährleisten und neben dem Anliegen der Freifunker auch die "Interessen von WLAN-Anbietern und -nutzern berücksichtigen, die einen Missbrauch ihrer Daten in freien Netzen befürchten". Bisher ist nicht bekannt, dass WLAN-Anbieter und -Nutzer in nennenswerter Zahl einen Missbrauch ihrer Daten befürchten und schon gar nicht "in freien Netzen" wie es wörtlich heißt. Wer sich ein wenig mit WLANs befasst, und wohlwollend liest, versteht natürlich, dass das BMWi einfach nur das Gefährdungspotenzial für Betreiber privater Netze senken will, indem es zum Abdichten offener Zugänge verpflichtet.

Wer es genau nimmt, dürfte noch weitere irritierende Stellen finden. Beispielsweise spricht das BMWi in der Einleitung von "mobilem Internet über WLAN" – doch Wireless Local Area Network bezeichnet lediglich eine Schnurlostechnik und keine mobile. Und natürlich lassen sich weder "Router" noch "WLAN-Router" verschlüsseln, wie das BMWi schreibt, sondern nur der WLAN-Verkehr... Den kompletten Wortlaut des Frage-Antwort-Dokuments finden Sie beim BMWi.

Es sind die vielen Ungenauigkeiten und teils gänzlich irreführenden Argumente, die die Sicht auf das eigentliche Vorhaben verstellen, zu polemischen Kommentaren herausfordern und unnötig Zweifel am Sachverstand der Verfasser nähren. Damit dürfte es dem BMWi nun noch schwerer fallen, den Gesetzesentwurf vor denjenigen zu rechtfertigen, denen er eigentlich das Leben einfacher machen sollte. (dz)