Filesharing: BGH bestätigt Urteile gegen Anschlussinhaber

Der Bundesgerichtshof hat mehrere Inhaber eines Internet-Anschlusses zu Schadensersatzzahlungen an die Musikindustrie verurteilt. Diese hatten als Eltern nicht nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen für Haftungsfreiheit erfüllen.

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(Bild: dpa, Sebastian Widmann/Archiv)

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Von
  • Tim Gerber

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit drei Urteilen am Donnerstag zwar seine allgemeine Linie zur Eltern-Haftung bei Urheberrechtsverstößen ihrer Kinder bestätigt, in den drei Filesharing-Fällen aber die Revision der jeweils beschuldigten Eltern gegen Urteile der Vorinstanz zurückgewiesen. Die Eltern hatten nach Meinung der Bundesrichter nicht nachweisen können, dass sie die ihnen zur Last gelegten Urheberrechtsverletzungen nicht begangen hatten (Az. I ZR 7/14, I ZR 19/14, I ZR 75/14).

Grundsätzlich haften Eltern nicht, wenn sie ihre Kinder darüber aufgeklärt haben, dass die Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material über Filesharing-Anwendungen gesetzeswidrig ist, und ihnen die Teilnahme an Filesharing verboten haben. In den verhandelten Fällen hatten die beklagten Anschlussinhaber das nicht glaubhaft machen können oder unterlassen.

Der BGH hält das übliche Verfahren, in dem ein Dienstleister der Musikindustrie die IP-Adressen von mutmaßlichen Filesharern ermitteln, für grundsätzlich geeignet, die Täterschaft des Anschlussinhabers nachzuweisen. Der ist dann in der Pflicht, das Gegenteil zu beweisen. Dies gelang in einem der Fälle einer Familie nicht, die angegeben hatte, zum Zeitpunkt der Tauschbörsennutzung im Urlaub in Spanien gewesen zu sein und alle technischen Geräte einschließlich Router abgeschaltet zu haben.

Die Aussagen seiner Tochter bei der Polizei und in den Instanzgerichten wurden einem anderen Anschlussinhaber zum Verhängnis. Die 14-Jährige hatte angegeben, nicht gewusst zu haben, dass solche Tauschbörsen illegal seien, sie sei ahnungslos gewesen. Damit hatte der Vater seine Aufsichtspflicht missachtet und muss dafür nun tief in die Tasche greifen.

Eltern müssen die Nutzung des Internets durch das Kind nicht dauernd überwachen, hat der BGH grundsätzlich festgestellt. Zu derartigen Maßnahmen wären Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandeln. Der BGH führt in Revisionsverfahren selbst keine Sachverhaltsermittlungen durch und ist an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden. (vbr) / (tig)