Streit über Einspeisung: BGH hebt Urteile gegen Kabel Deutschland auf

Im Streit über Einspeisegebühren für öffentlich-rechtliche Sender in Kabelnetzen müssen wieder die Gerichte ran: Der Bundesgerichtshof hat zwei Urteile gegen Kabel Deutschland aufgehoben und die Verfahren an die Vorinstanz zurückgegeben.

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Kabel Deutschland

(Bild: Kabel Deutschland)

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Im Streit über Einspeiseentgelte zwischen Kabelnetzbetreibern und öffentlich-rechtlichen Sendern hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag zwei Urteile aufgehoben und die Verfahren an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Die müssen nun erneut entscheiden, unter welchen Bedingungen die Kabelnetzbetreiber die Programme der Öffentlich-Rechtlichen verbreiten müssen. Zudem müssen die Oberlandesgerichte prüfen, ob sich die Sender bei der Kündigung der Einspeiseverträge abgesprochen haben und diese damit ungültig wäre (Az.: KZR 83/13 und 3/14).

In dem Streit zwischen Kabelnetzbetreibern und den Öffentlich-Rechtlichen geht es um viel Geld: Die Netzbetreiber müssen bestimmte Sender laut den Auflagen der zuständigen Landesmedienanstalten in ihren Netzen analog und digital verbreiten ("Must Carry"-Regeln). Dazu gehören die Öffentlich-Rechtlichen, die dafür bis Ende 2012 jährlich zusammen rund 60 Millionen Euro an die großen Kabelanbieter Kabel Deutschland und die heutige Unitymedia gezahlt, die Verträge aber 2012 gekündigt haben.

Die Kabelnetzbetreiber sind der Ansicht, dass mit dem rechtlichen Zwang zur Verbreitung bestimmter Sender auch eine Verpflichtung dieser einhergeht, sich an den Kosten zu beteiligen. Kabel Deutschland und Unitymedia sind deshalb schon vor mehrere Gerichte gezogen, um die ARD-Sender und das ZDF zum Abschluss neuer Verträge zu zwingen. Bisher mit wenig Erfolg: Die Gerichte teilen zumeist die Meinung der Sendeanstalten und haben die "Must Carry"-Auflagen bestätigt, wollten daraus aber keine Zahlungspflicht ableiten.

An den vom BGH entschiedenen Verfahren waren Kabel Deutschland sowie der Bayrische Rundfunk (BR) und der Südwestrundfunk (SWR) beteiligt. Der BGH hat die Einspeisepflicht des Netzbetreibers in beiden Fällen grundsätzlich bestätigt. Die Pflicht, einen Einspeisevertag abzuschließen oder einen bestehenden zu gleichen Konditionen zu verlängern sieht der BGH hingegen nicht. “Eine Verpflichtung der [Sender] zur Zahlung eines bestimmten Entgelts als Gegenleistung für die Einspeisung der Programmsignale ergibt sich aus den rundfunkrechtlichen Regelungen dagegen nicht”, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Auch europarechtliche oder kartellrechtliche Bestimmungen gäben das nicht her.

Trotzdem gibt der BGH die Verfahren an die jeweiligen Berufungsgerichte in München und Stuttgart zurück. Die müssen nun zunächst prüfen, ob sich die Sender “zusammen mit den anderen am Einspeisevertrag beteiligten Rundfunkveranstaltern [...] die Beendigung dieses Vertrages vereinbart” haben. Dann nämlich “wären die Kündigungen nichtig”. Sollten die Gerichte hingegen zu dem Ergebnis kommen, dass die Kündigungen wirksam sind, müssen sie prüfen, welche Bedingungen für die Einspeisung der Programme in das Kabelnetz “angemessen” sind: “Je nach Ergebnis der Feststellungen kann sich eine Zahlungsverpflichtung der Rundfunkanstalten oder eine Pflicht zur unentgeltlichen Einspeisung ergeben.”

Das Verfahren geht also weiter. Kabel Deutschland wertet das BGH-Urteil vorsichtig als Etappensieg und betont, dass die Kündigung der Sender nun auf eine mögliche Absprache geprüft werden müsse. “Für Kabel Deutschland ist das Urteil des BGH ein positives Zwischenergebnis”, sagte ein Unternehmenssprecher. “Wir begrüßen, dass die Oberlandesgerichte auf Basis des BGH-Urteils die Sache eingehend neu prüfen müssen.” Für eine genauere Bewertung will das Unternehmen zuerst die schriftliche Begründung des Urteils abwarten.

Das Urteil ist ein schmaler Silberstreif am Horizont für die Kabelnetzbetreiber, die mit ihrem Anspruch auf Vergütung der Einspeisung bisher vor Gericht meistens abgeblitzt waren. Auch gegen den NDR konnte Unitymedia zuletzt einen Etappensieg verbuchen: Zwar konnte sich das Verwaltungsgericht Hamburg nicht durchringen, den NDR zum Abschluss eines branchenüblichen Einspeisungsvertrags zu zwingen. Doch stellte das Gericht Anfang Mai fest, dass die Netzbetreiber auch nicht verpflichtet seien, die Programme kostenlos zu verbreiten (Az. 17 K 1672/13). (vbr)