Sonnet-Flatrate: Weiterhin wolkig mit einzelnen Niederschlägen

Der Flatrate-Anbieter Sonnet verteidigt die fristlosen KĂĽndigungen, die er gegenĂĽber einigen seiner Kunden ausgesprochen hat.

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Der Flatrate-Anbieter Sonnet verteidigt die fristlosen Kündigungen, die er gegenüber einigen seiner Kunden ausgesprochen hat. Mirko Windmüller, Marketing Manager Sonnet, erklärte gegenüber c't, dass alle Gekündigten sich "der Gründe für die Kündigung bewusst sein sollten".

Definitiv hätten alle Betroffenen gegen die geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verstoßen; wem seiner Meinung nach zu Unrecht gekündigt wurde, der solle sich an die in der schriftlichen Kündigung angegebene E-Mail-Adresse wenden, meinte Windmüller. Sonnet werde dann eine Einzelfallprüfung vornehmen und eventuell die Kündigung wieder zurückziehen. Als Beispiel nannte Windmüller einen Kunden, dessen Abrechnungsdaten auf eine verbotene gewerbliche Nutzung der Flatrate schließen ließen – der Kunde habe die Flatrate jedoch nur privat genutzt und für die Rechnung aus steuerlichen Gründen sein geschäftlich genutztes Konto angegeben.

Als weitere Beispiele für fristlose Kündigungen nannte Windmüller Kunden, die zwischen 30 und 35 Stunden pro Tag im Internet verbracht hätten. Zwar überprüft Sonnet bei der Einwahl die verwendete Telefonnummer, doch Windmüller kann sich vorstellen, dass mehrere PCs am selben ISDN-Anschluss unter einer Telefonnummer gleichzeitig über die Sonnet-Einwahldaten am Internet angeschlossen sind. So könne der Kunde durchaus eine Nutzungszeit von über 24 Stunden pro Tag erreichen. Sonnet habe jedoch niemandem gekündigt, bei dem eine solche Mehrfacheinwahl nur wenige Male aufgetreten sei.

Zu der Zahl der Kündigungen wollte Windmüller sich nicht konkret äußern. Sie liege über 5, aber unter 1000; 99,5 Prozent aller Kunden seien "noch da". Juristisch fühlt sich der Provider auf der sicheren Seite, auch bei Kunden, die ihren Vertrag nach den alten AGB abgeschlossen haben. Selbst in diesen sei die Kanalbündelung nie explizit erlaubt gewesen. Eine anteilige Rückerstattung der im Voraus bezahlten Flatrate sei derzeit nicht geplant, darauf hätten die Kunden bei AGB-Verstößen keinen Anspruch. (ll)