Bundesverfassungsgericht entscheidet über die Online-Durchsuchung und Bundestrojaner

Die Novellierung des BKA-Gesetzes aus dem Jahre 2008 kommt auf den Prüfstand. Karlsruhe will am Dienstag verhandeln , ob die erweiterten Befugnisse des Bundeskriminalamts die Rechte auf Privatsphäre verletzen.

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(Bild: dpa, Nicolas Armer/Symbolbild)

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Von
  • Detlef Borchers

Am Dienstag verhandelt das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden gegen die Novellierung des BKA-Gesetzes, wie es im Dezember 2008 verabschiedet wurde. Das Gericht hatte dazu die Klage von sechs Beschwerdeführern angenommen, eine Einzelklage der Telepolis-Autorin Bettina Hammer jedoch abgelehnt. Es muss entschieden werden, ob die neuen Befugnisse des Bundeskriminalamts zur Wohnraumüberwachung und der Online-Durchsuchung beim Zugriff auf IT-Systeme nicht die Privatsphäre verletzen. Hinzu kommt die Frage, ob die Weitergabe von Daten aus den Überwachungen an ausländische Sicherheitsbehörden ohne Einschränkungen gestattet ist.

Gegen die weitreichenden Befugnisse der BKA-Gesetzes hatten Verbandsvertreter der Journalisten und der Ärzte, der ehemalige Bundesinnenminister Gerhart Baum, aber auch der ehemalige Herausgeber der Zeit, Michael Naumann, im Jahr 2009 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Naumann begründete seinen Schritt damit, dass er keine Polizei wolle, die halb CIA, halb FBI sei. Auch das Grundrecht der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnische Systeme dürfte bei der anstehenden Entscheidung berücksichtigt werden.

Laut dem BKA-Gesetz ist eine Online-Durchsuchung mittels "Bundestrojaner" nur dann verboten, wenn "allein" Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden. Da es kaum einen Computer gibt, auf dem neben intimen Details nicht auch Rechnungen, Notizen oder beispielsweise Routenplanungen liegen, sind der Online-Durchsuchung nach Ansicht der Beschwerdeführer keine wirksamen Grenzen gesetzt. Sie kritisieren auch, dass keine "unabhängige Stelle" die Daten der Online-Durchsuchung sichten muss, sondern dies von BKA-Beamten nach Sachleitung eines Gerichtes erfolgen soll.

Die dem BKA zur Terrorismus-Abwehr gestattete Weiterleitung von Daten aus solchen Überwachungsmaßnahmen an befreundete ausländische Dienste ist ein weiterer Punkt, der von den Richtern beurteilt werden muss. In seiner Entscheidung zur Antiterror-Datei im April 2013 hatte das Bundesverfassungsgericht geurteilt, dass das Trennungsgebot von Polizei- und Nachrichtendienstes nicht einfach dadurch aufgeweicht werden darf, indem der Nutzerkreis von Daten unbestimmt erweitert wird. Analog zu diesem Urteil müsse gelten, dass das BKA nicht einfach Daten an andere Dienste geben könne, so die Beschwerdeführer. (mho)