Werbende haften fĂĽr Partner
Ein werbendes Unternehmen, das Banner oder Popup-Fenster bei Website-Betreibern unterbringt, muss einer neueren Gerichtsentscheidung zufolge für deren Rechtsverletzungen unter bestimmten Umständen als Mitstörer haften.
Website-Betreiber, die auf der Suche nach lukrativen Werbeprovisionen allzu große Dollarzeichen in den Augen entwickeln, nehmen es mit dem geltenden Recht nicht immer ganz genau. Wenn sie mit illegalem Werbeeifer dafür sorgen, dass ein in seinen Rechten Verletzter Unterlassungsansprüche geltend macht, kann das auch auf den Auftraggeber der Werbung durchschlagen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem unlängst veröffentlichten Urteil [1] entschieden.
Dem Richterspruch lag ein Fall zugrunde, in dem der Betreiber einer Website, der als Partner am Affiliate-Programm eines werbenden Unternehmens (eines „Merchants“) teilnahm, eine Markenrechtsverletzung begangen hatte: Der geschäftstüchtige Netzbürger hatte seine Site - vermutlich durch den markenrechtswidrigen Einsatz von Meta-Tags - in Suchmaschinen-Rankings nach oben gemogelt und gehofft, den darin im Rahmen des Affiliate-Programms platzierten Werbebotschaften so mehr provisionsträchtige Aufmerksamkeit zu verschaffen.
Dem werbenden Unternehmen nützte es nichts, dass es sich darauf berief, nicht alle 6000 Affiliate-Partnerseiten, auf denen seine Werbung erschien, kontrollieren zu können. Das Gericht sah es auch als unerheblich an, dass der Werbekunde eigentlich einen Vertrag mit dem Betreiber eines Partnerprogramms geschlossen hatte: Nach dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestand gar keine direkte Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und den Betreibern der Affiliate-Seiten.
Vertreter aus der Online-Marketing-Branche erklären zwar, dass aller Erfahrung nach nahezu 100 Prozent der Teilnehmer an Affiliate-Programmen sauber arbeiten. Das nützt allerdings wenig, wenn unter den Affiliates doch mal ein schwarzes Schaf ist. Und das kann leicht vorkommen - die Bedeutung des Urteils reicht nämlich weit über den Einsatz von Meta-Tags hinaus.
Nach dem Markengesetz haftet der Inhaber eines Betriebs für Rechtsverletzungen, die von seinen Angestellten oder Beauftragten begangen werden. Ansprüche auf Unterlassung oder sogar auf Schadenersatz können gegen ihn geltend gemacht werden. Ähnliche Vorschriften stehen auch im Urheberrechtsgesetz (UrhG) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Bei Rechtsverletzungen, welche diese Gesetze betreffen, ist es ausgesprochen schwer, Schadenersatz zu erlangen. Aber auch ein bloßer Unterlassungsanspruch kann für ein werbendes Unternehmen unangenehm werden: Es kann in solchen Fällen eine Abmahnung kassieren, deren Kosten es tragen muss. Hinzu kommt die in diesem Zusammenhang abzugebende Unterlassungserklärung, die zu einer tickenden Zeitbombe werden kann, wenn man weiterhin über Partner-Programme werben will.
Die Palette der in Betracht kommenden Abmahngründe ist ausgesprochen groß. Urheberrechtsverletzungen können beispielsweise in der unberechtigten Übernahme fremder Texte oder Bilder bestehen. Noch ergiebiger ist womöglich das Spektrum potenzieller Wettbewerbsverletzungen: Es reicht von Fällen der Irreführung von Verbrauchern über unklare Bedingungen für Gewinnspiele bis hin zu unzulässigen AGB-Klauseln.