US-Urteil: Warner hat kein Copyright an "Happy Birthday"

Seit Jahrzehnten kassiert Warner/Chappell Music Lizenzgebühren für die öffentliche Nutzung des Liedtextes von "Happy Birthday". Nun hat ein US-Gericht entschieden, dass der Musikkonzern dazu nie das Recht hatte.

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Leuchtreklame "Happy Birthday"

Es geht nur um den Text. Im Unterschied zur EU-Rechtslage ist das US-Copyright an der Melodie 1949 abgelaufen.

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Der Musikverleger Warner/Chappell Music hat kein Copyright am Text des Liedes "Happy Birthday". Das hat ein Bundesbezirksgericht in Kalifornien am Montag entschieden (Rupa Marya v Warner/Chappell Music). Der Richter hält die Aktenlage für so eindeutig, dass er ein Geschworenenverfahren für unnötig erachtet und gleich selbst entschieden hat. Warner kann in Berufung gehen. Sollte die Entscheidung Bestand haben, werden dem Unternehmen jährlich Millionen an Lizenzeinnahmen entgehen.

Richter George H. King hat das Urteil gefällt.

(Bild: US Courts)

Es könnte aber noch dicker kommen: Die Kläger sind Dokumentarfilmemacher, die die substanziellen Lizenzgebühren Warners nicht zahlen wollten. In einem parallelen Verfahren wollen sie als Sammelkläger Warner dazu zwingen, jene Millionen zurückzugeben, die das Unternehmen über Jahrzehnte eingenommen hat. Die Firma will das aktuelle Urteil erst studieren, bevor sie sich dazu äußert.

Entgegen verschiedentlicher Behauptungen in US-Medien ist der Liedtext nun nicht unbedingt gemeinfrei. Der Richter hat lediglich festgestellt, dass Warner/Chappell Music über keine Rechte daran verfügt. Offen bleibt, ob jemand anderer das Copyright hält. Es ist unwahrscheinlich, aber theoretisch möglich, dass ein Rechtsnachfolger des Urhebers auftaucht, seine Rechte geltend macht und Warner um die Lizenzgebühren erleichtert.

Die Melodie ist unstrittig seit 1949 gemeinfrei. Wer den "Happy-Birthday"-Text geschrieben hat und welches Schicksal das Copyright daran erfahren hat, ist hingegen höchst strittig. Die Feststellung strittiger Fakten ist vor US-Bundesgerichten auch bei Zivilverfahren regelmäßig die Aufgabe von Geschworenen.

Doch das Gericht hielt alle diese Fragen für irrelevant: Selbst wenn Warners Theorie über die Urheberschaft und das weitere rechtliche Schicksal stimme, habe das Unternehmen das Copyright nie erworben. Und damit habe der Verleger auch keinen Anspruch auf Tantiemen.

Warner/Chappell gründet seinen Tantiemenanspruch auf eine angebliche Übertragung der Rechte an dem Text von den mutmaßlichen Urhebern Patty und Mildred Hill an einen Herrn Summy und dessen gleichnamiges Unternehmen. Diese Firma gehört heute zu Warner/Chappell, wobei aber auch die Weiterübertragung der Rechte an Warner umstritten ist.

Beweise für die angebliche Rechteübertragung von den Hills an Summy gibt es nicht. Aus den vorhandenen Indizien ziehen die Streitparteien konträre Schlussfolgerungen. Doch Warners "Schlussfolgerung ist so unplausibel, dass kein vernünftig Untersuchender darauf kommen könnte", hält Richter George H. King fest.

Die verfügbaren Dokumente lassen ihn davon ausgehen, dass Summy lediglich die Rechte an verschiedenen Melodien und Klavierarrangements von den Hills erworben hat. "Offensichtlich können Klaviere nicht singen. Es ist nicht logisch, zu folgern, dass Rechte an 'Klavierarrangements' auch die Rechte an irgendwelchen Texten oder Wörtern umfassten", schreibt Richter King in der Urteilsbegründung.

In der EU unterliegen sowohl die Melodie als auch der Text noch bis Ende kommenden Jahres dem Urheberrecht, wenn man davon ausgeht, dass Patty Hill (Mit)Urheberin war. In Deutschland darf die GEMA dank der GEMA-Vermutung also weiterhin Gebühren erheben. Die Verlegerrechte an der Melodie liegen wohl bei Warner/Chappell.

Doch über die Tantiemen für den Text ließe sich streiten. Die Entscheidung des US-Gerichts ist weder rechtskräftig noch in der EU unmittelbar wirksam. Die GEMA dürfte also bis auf Weiteres an Warner/Chappell ausschütten. Denkbar ist aber auch, dass sie den Anspruch des Verlegers anzweifelt und die Tantiemen aufhebt, bis sich ein nachweislich Anspruchsberechtigter meldet.

(ds)