Reiseanbieter Unister: keine irreführenden "Warnhinweise" mehr

Das Landgericht Leipzig hat auf Klage von Verbraucherschützern hin entschieden, dass der Reiseanbieter Unister auf seiner Seite fluege.de Kunden nicht mehr irreführend zum Versicherungsabschluss drängen darf.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 25 Kommentare lesen
Richterhammer

(Bild: dpa, Friso Gentsch/Symbolbild)

Lesezeit: 2 Min.

Viele "Warnhinweise", mit denen Online-Reisevermittler Kunden den Abschluss zusätzlicher kostenpflichtiger Leistungen wie Versicherungsschutz oder Umbuchungsservice nahelegen, könnten hierzulande bald der Vergangenheit angehören. Das Landgericht Leipzig hat der Unister Travel Retail GmbH in einem jetzt veröffentlichten Urteil aufgetragen, entsprechende irreführende Mitteilungen beim Buchungsprozess zu unterlassen. Gegen die Praxis geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv).

Konkret ging es um "Fingerzeige" auf Unisters Portal fluege.de. Kunden, die keine Reiseversicherung oder gesonderte Umbuchungsmöglichkeit haben wollten, warnte die Firma mit einer rot unterlegten Sprechblase: "Achtung – nicht empfehlenswert". Zudem hieß es, dass eine Stornierung mit erheblichen Kosten von bis zu 100 Prozent des Flugpreises verbunden sein könnte. Kunden können in der Regel aber zumindest die darin enthaltenen Steuern und Flughafengebühren zurückverlangen.

Als irreführend bei der "Werbung" zum gesonderten Reiseschutz stuften die Richter auch die Behauptung zum "vollen Risiko" bei Krankenrücktransport oder Verlust des Gepäcks. Unzulässig ist ferner die Zahlungspauschale von sieben Euro für den Einsatz von Visa-Kreditkarten. Ein derart hohes Entgelt übersteige in vielen Fällen den Betrag, den die Kreditkartenfirma für den Dienst verlange.

Zu Unister gehört unter anderem auch die Seite "Ab-In-Den-Urlaub.de". Der vzbv hat sich nach eigenen Angaben bereits mehrfach vor Gericht erfolgreich mit Unister wegen unlauteren Wettbewerbs und rechtswidrigen Vertragsbedingungen angelegt, vor allem wegen unzulässiger Preisdarstellungen.

Gegen das jetzige Urteil kann die Firma noch Widerspruch einlegen. Man werde dies mit höchster Wahrscheinlichkeit auch tun, erklärte ein Sprecher gegenüber heise online, da der Richterspruch nicht praxisgerecht sei. Bei den Kreditkartengebühren berechne man exakt die Höhe, die von Fluglinien vorgegeben werde. Dies müsse man so machen, da man sonst gegen Verträge verstoße.

Bei den anderen Hinweisen, die das Gericht anprangerte, ist Unister dem Sprecher zufolge "um Transparenz bemüht" und überdenke die bisherigen Formulierungen. Die Klausel sei jedoch "sehr verbraucherfreundlich", denn nicht alle Airlines erstatten Zusatzgebühren zurück und somit drohe ein hundertprozentiger Verlust der Flugpreises bei Stornierung. Man würde prinzipiell lieber mit dem vzbv zusammenarbeiten in diesem Bereich, statt sich einen Kleinkrieg um Geschäftsbedingungen zu liefern. (jab)