Mobilfunkprovider sind Ansprechpartner für Rechnungen von Drittanbietern

Mobilfunkbetreiber dürfen bei Rechnungsposten von Drittanbietern nicht mehr auf diesen verweisen. Das stellte das Landgericht Potsdam in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Hamburg gegen E-Plus fest.

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Richterhammer

(Bild: dpa, Friso Gentsch/Symbolbild)

Lesezeit: 1 Min.
Von
  • Urs Mansmann

Netzbetreiber, die ihren Kunden Leistungen von Drittanbietern abrechnen, können sich bei Problemen nicht aus der Veranatwortung stehlen. Das hat das Landgericht Potsdam in einem Verfahren gegen E-Plus entschieden, nachdem die Verbraucherzentrale Hamburg geklagt hatte. Der Netzbetreiber darf demnach den Verbrauchern gegenüber nicht behaupten, sie müssten sich mit Forderungen an den Drittanbieter wenden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 2O 340/14).

Rechnungen von Drittanbietern sorgen immer wieder für Streit zwischen Mobilfunkanbietern und Kunden. Reklamationen beantworten die Mobilfunker stets mit einem Verweis auf den Drittanbieter, an den man sich wenden möge. Dort verlaufen Beschwerden aber häufig im Sand, der Kunde ist der Dumme. Die Zahlung setzen die Mobilfunkanbieter indessen nachdrücklich durch, bisweilen sogar mit der Drohung, die SIM-Karte zu sperren.

Die Verbraucherzentrale Hamburg empfiehlt, eine Drittanbietersperre einzurichten, um Ärger bereits im Vorfeld zu vermeiden. Läuft bereits ein Abo, muss dieses aber beim Drittanbieter gekündigt werden; die Sperre beim Mobilfunkanbieter gilt nur für neue Abos. Für Beschwerden gegen erfolgte Abrechnungen sei der Mobilfunkanbieter zuständig, solange er eine entsprechende Zahlung verlange. Die Beschwerde solle schriftlich, am besten per Einschreiben mit Rückschein vorgebracht werden. Eine Anschlusssperre und eine Meldung bei einer Auskunftei seien bei einer bestrittenen Drittanbieterforderung nicht zulässig, erklären die Verbraucherschützer. (uma)