Explorer-Streit: Landgericht entscheidet zu Gunsten Gravenreuths

Die Richter entschieden, Abmahnkosten seien auch bei Serienabmahnungen zu entrichten.

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Von
  • Frank Möcke

Abmahnkosten sind auch bei Serienabmahnungen zu entrichten. Mit dieser Entscheidung hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig erneut zugunsten des Münchner Anwalts Günter Freiherr von Gravenreuth entschieden (Urteil vom 8.11.2000, Az. 9 O 1741/00 (274) ). Im Rahmen der Streitigkeiten, ob ein Link auf die Downloadmöglichkeit des Programms "FTP-Explorer" Markenrechte der Ratinger Firma Symicron verletzt, war Streit um die Begleichung der Abmahnkosten in Höhe von 1633 Mark entbrannt.

Erneut sahen die Richter die Markenrechte der Ratinger Firma an dem Begriff "Explorer" verletzt. Sie hielten in diesem Zusammenhang auch Serienabmahnungen für rechtens: "Der Argumentation der Beklagten, die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sei nicht erforderlich gewesen, da bereits gleichlautende Abmahnungsschreiben als Muster vorgelegen hätten, kann sich die Kammer nicht anschließen. Bei der Frage der Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes kommt es darauf an, ob die Sach- und Rechtskunde des Anwalts erforderlich ist. Dies ist hier der Fall, da jeder einzelne Verletzungsfall sachlich und rechtlich gesondert zu prüfen ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Abmahnschreiben bereits vorformuliert ist. Denn entscheidend ist die vorherige Prüfung, ob die Abmahnung in diesem Einzelfall gerechtfertigt ist. Dazu ist der Sachverstand eines Rechtsanwalts notwendig."

Außerdem berücksichtigten die Braunschweiger Richter, dass Symicron mit der Softwareschmiede Microsoft ein Abkommen getroffen habe: "Es ist zwar richtig, dass das englische Wort Explorer, aus dem die Marke abgeleitet ist, beschreibenden Inhalt hat und übersetzt sinngemäß Forscher bedeutet. Trotzdem kommt der Marke aufgrund der weltweiten Bekanntheit des Begriffs in Verbindung mit dem Programm Windows Explorer des amerikanischen Softwareherstellers Microsoft eine große Bedeutung zu. Gemäß § 26 Abs. 2 MarkenG wird auch die Benutzung der klägerischen Marke durch die Firma Microsoft, die die Klägerin ausweislich der vorliegenden vertraglichen Regelung vom November 1996 gestattet hat, der Klägerin zugerechnet."

Wie bereits berichtet hatte dieselbe 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig bereits im Juni (Urteil vom 6.9.2000, Az. 9 O 188/00 (027)) entschieden, dass das Setzen eines Hyperlinks mit der Kennzeichnung "FTP-Explorer" Markenrechte von Symicron aus §§ 14 Abs. 4, 4 MarkenG verletzen würde. Im Rahmen der Seiten der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven hatte ein Student einen Link auf "FTP-Explorer" gesetzt.

Die Richter hatten zwar eingeräumt, dass das Handeln als Fachhochschule nicht als Teilhabe am geschäftlichen Verkehr zu werten sei. Nach dem weiten Mitstörerbegriff nehme sie beim Setzen eines Hyperlinks auf den "FTP-Explorer" jedoch dadurch am geschäftlichen Verkehr teil, dass sie fremden Wettbewerb, nämlich der FTP-Corporation fördere. Als Störer hafte – grundsätzlich unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrags – jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Würde die amerikanische FTP-Corporation selbst im Geltungsbereich des Markengesetzes die Bezeichnung "FTP-Explorer" in irgendeiner Weise einführen – durch Werbung oder Anbieten des Produktes oder Setzen eines Hyperlinks mit Download-Möglichkeit – wäre sie ohne weiteres als Hauptstörer anzusehen. Die Beihilfe der Klägerin liegt dabei darin, dass sie im Geltungsbereich des Markengesetzes auf außerhalb dieses Geltungsbereiches liegende Möglichkeiten zum Download des "FTP Explorers" hinweist. (fm)