Verbraucherschützer mahnen Google wegen mangelndem Datenschutz ab

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat zwei Klauseln in der neuen Datenschutzerklärung von Google formell beanstandet, in denen es um das Einwilligungsverfahren Googles geht. Eine Klage von 2012 läuft noch.

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(Bild: dpa, Torben Klausa)

Lesezeit: 3 Min.

Deutsche Verbraucherschützer schießen weiter scharf gegen Google: Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat nach eigenen Angaben erneut Datenschutzregeln des Internetkonzerns abgemahnt. Er reibt sich an zwei Klauseln der Datenschutzerklärung rund um das umstrittene neue Einwilligungsverfahren, das der Konzern in Europa seit April 2015 schrittweise eingeführt hat. Der vzvb sieht darin Formulierungen enthalten, die die Rechte der Verbraucher "unzulässig einschränken".

Der Suchmaschinenriese nehme sich heraus, automatisiert Inhalte der Nutzer wie E-Mails zu analysieren, um personalisierte Werbung und andere maßgeschneiderte Produktinformationen anzeigen zu können, rügen die Verbraucherschützer. Die Anwender von Google-Diensten hätten in diese "intensive Art der Datenauswertung" aber gar nicht "wirksam" eingewilligt, sodass das Verfahren rechtswidrig sein dürfte. Bedenklich sei auch, dass sogar Inhalte von Dritten betroffen sein könnten, die mit dem Google-Nutzer per Mail kommunizieren.

Der vzbv geht weiter davon aus, dass Firmen immer eine "gesonderte Einwilligung" der Betroffenen einholen müssen, wenn sie persönliche Daten zu Werbezwecken erheben und nutzen wollen. Google kündige eine solche Praxis in einzelnen Klauseln der aktuellen Datenschutzerklärung zwar an, bitte die Verbraucher dann aber doch nicht gesondert um Zustimmung. Dass die Nutzer aufgefordert werden, die Datenschutzbestimmungen insgesamt abzunicken, hält der Verband nicht für ausreichend.

Der Begriff "Werbung" bleibe in dem Zusammenhang auch zu vage, sodass er theoretisch sogar Anrufe umfassen könnte, heißt es beim vzbv. Auf welchen Kanälen und für welche Produktgruppen geworben werden solle, könne der Verbraucher nicht erkennen.

Die Organisation beanstandete ferner eine Klausel, laut der Google nur für die Weitergabe "sensibler Kategorien" personenbezogener Daten ein ausdrückliches Opt-in als erforderlich ansieht. Eine solche Unterscheidung sei mit dem deutschen Recht nicht vereinbar. Zuvor hatte der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar kritisiert, dass das Google-Einwilligungsmodell nur nach der Methode "Hop oder Top" funktioniere und der Nutzer nicht nach verschiedenen Diensten differenzieren könne.

Der vzbv hatte bereits 2012 gegen 25 Klauseln der damaligen Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen des Unternehmens geklagt und im November 2013 vor dem Landgericht Berlin Recht bekommen. Der Konzern hat dagegen Berufung eingelegt. Dieses Verfahren liegt derzeit beim Kammergericht. Im Sommer 2015 änderte Google seine Datenschutzbestimmungen. Allerdings sind die streitgegenständlichen Klauseln dem vzbv zufolge zum Teil immer noch darin enthalten.

Auf die neue Abmahnung kann Google bis zum 25. Januar reagieren. Die Verbraucherschützer zeigen sich entschlossen, danach andernfalls Unterlassungsklage vor dem Landgericht Berlin zu erheben. (axk)