Verfassungsgericht stoppt Vorratsdatenspeicherung vorerst nicht

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag aus einer Verfassungsbeschwerde abgelehnt, wonach die neue Speicherpflicht für elektronische Nutzerspuren zunächst gar nicht greifen sollte. In der Sache ist damit aber noch nichts entschieden.

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Verfassungsgericht stoppt Vorratsdatenspeicherung vorerst nicht

Jeder Senat des Bundesverfassungsgerichts bildet mindestens drei Kammern, die aus jeweils drei Mitgliedern bestehen. Hier der komplette erste Senat.

(Bild: bundesverfassungsgericht.de)

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Das Bundesverfassungsgericht hält es nicht für erforderlich, den Kernparagrafen zur neuen Vorratsdatenspeicherung zunächst auf Eis zu legen. Einer der ersten Beschwerdeführer gegen das Gesetz hatte beantragt, dass die Provider vorläufig von der eigentlichen Pflicht zum Protokollieren von Verbindungs- und Standortdaten befreit werden sollten. Dies lehnte die 3. Kammer des Ersten Senats des Gerichts mit einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss von 12. Januar ab (Az.: 1 BvQ 55/15).

Der Antragsteller lasse nicht erkennen, dass ihm auf jeden Fall unzumutbar schwere, nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, heißt es zur Begründung. Dies gelte auch dann, wenn die Speicherauflagen später als verfassungswidrig eingestuft würden. In der Sache selbst haben die Richter noch nicht entschieden, die Argumente inhaltlich also nicht eingehend geprüft. Das Verfahren kann sich über Jahre hinziehen.

Der Antrag war nach Informationen der Tagesschau an eine Verfassungsbeschwerde einer Einzelperson gekoppelt. Das Gericht könnte so theoretisch bei Gesuchen von anderen Beschwerdeführern auf einen vorläufigen Stopp des Gesetzes noch anders entscheiden. Anhängig ist unter anderem auch eine Klage nebst Aussetzungsforderung von Berufsgeheimnisträgern wie Rechtsanwälten, Journalisten und Bundestagsabgeordneten. Diese könnten schwerer von der Speicherpflicht betroffen sein als der zunächst behandelte Petent. In dem Gesetz selbst ist eine Übergangsregel enthalten, wonach Telekommunikationsanbieter "spätestens" ab 1. Juli 2017 anlasslos die Informationen sammeln müssen.

2008 war das Bundesverfassungsgericht einem ähnlichen Antrag auf eine einstweilige Anordnung gegen das damalige, 2010 dann endgültig aufgehobene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zum Teil nachgekommen. Es befand damals, dass die Provider die Telekommunikationsdaten zwar vorhalten müssen, Ermittler aber nur darauf zugreifen dürfen, um schwere Straftaten zu verfolgen. Das neue Gesetz ist in den Zugangsregeln bereits auf derlei Delikte beschränkt. (anw)