Bundesrat: Nazi-Propaganda im Internet schärfer bekämpfen

Laut dem Bundesrat soll verfassungswidrige Hetze und Neonazis zu werben künftig auch dann strafbar sein, wenn Deutsche diese von Servern im Ausland aus verbreiten. Ein Gesetzentwurf dazu geht in den Bundestag.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 110 Kommentare lesen
Bundesrat: Nazi-Propaganda im Internet schärfer bekämpfen

Heute ist dieser Saal mit Ländervertretern gefüllt

(Bild: bunderat.de)

Lesezeit: 2 Min.

Personen aus Deutschland sollen nicht mehr ungestraft gezielt ins Ausland reisen dürfen, um von dort aus "Propagandamittel und Kennzeichen" verfassungswidriger Organisationen wie Hakenkreuze ins Internet zu stellen. Dies sieht ein Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches vor, den der Bundesrat am Freitag befürwortet hat. Die Länderkammer will die Initiative nun in den Bundestag einbringen, der noch zustimmen muss.

Auch wenn Handlungen im Ausland dazu führen, dass inkriminierte Propagandamittel oder Signets jeweils "im Inland wahrgenommen" werden können, macht sich der Verursacher nach Meinung des Bundesrats hierzulande strafbar und kann verfolgt werden. Es soll also nicht mehr darauf ankommen, ob die verfassungsfeindliche Werbung im Inland ins Netz geladen wurde.

Allerdings soll das deutsche Strafrecht nicht uneingeschränkt auf "Auslandssachverhalte" anwendbar sein. Zu berücksichtigen sei dass solche Taten "in vielen anderen Staaten nicht als strafbares Unrecht betrachtet" würden. In den USA etwa sind sie von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Täter müsse daher seine "Lebensgrundlage im Inland" haben, sein Handeln sich "gegen die Integrität des Staates richten". Von ersterem sei etwa auszugehen, wenn der Verdächtige hierzulande "seinen ausschließlichen Wohnsitz oder seinen ständigen Aufenthalt" hat.

Das Internet sei mittlerweile das wohl wichtigste Medium, um solche Kennzeichen zu verbreiten und zu verwenden, argumentiert der Bundesrat, der einem Antrag von Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen folgte. Die vor allem in sozialen Netzwerken bereit gestellten rassistischen und extremistischen Inhalte könnten "von einem unbegrenzten Adressatenkreis zur Kenntnis genommen werden und durch digitales Teilen und Verknüpfen von Beiträgen in kurzer Zeit einen hohen Verbreitungsgrad erreichen", verweisen die Länder auf eine Analyse von jugendschutz.net zu Rechtextremismus im Netz.

Aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergebe sich jedoch, dass das deutsche Strafrecht "das Verwenden von Kennzeichen über das Internet nicht erfassen kann, wenn die Inhalte im Ausland hochgeladen werden". In dem Fall sei ein Täter nach Tschechien gereist, habe dort auf YouTube die Plattform "Arische Musikfraktion" gegründet und auf dieser Abbildungen von Hakenkreuzen hochgeladen. Diese Inhalte seien anschließend auch von deutschen Internetnutzern abgerufen worden. Die durch das Urteil offenbar gewordene Strafbarkeitslücken müssten "im Interesse des demokratischen Rechtsstaats so weit wie möglich" geschlossen werden. (anw)