Bundesverfassungsgericht: BKA-Gesetz im Grundsatz rechtens, aber teilweise verfassungswidrig

Das BKA-Gesetz ist zumindest in Teilen verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden und beendet damit einen jahrelangen Rechtsstreit. Die beanstandeten Gesetzesteile wurden jedoch nicht für sofort ungültig erklärt.

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Deutschland
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Das Bundesverfassungsgericht hat das BKA-Gesetz in Teilen für verfassungswidrig erklärt (Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09). Zwar sei es im Grundsatz mit den Grundrechten vereinbar, genüge aber in seiner Ausgestaltung verschiedentlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, erklären die Richter. Da die Verfassungswidrigkeit aber nicht den Kern des Gesetzes berühre, gelten die beanstandeten Vorschriften eingeschränkt weiter und zwar bis Mitte 2018. Bis dahin muss das Gesetz dann stark nachgebessert werden.

In dem Verfahren ging es um neue Befugnisse, die dem Bundeskriminalamt für die Jagd nach Terroristen gegeben wurde. Seit 2009 durften die Ermittler etwa Wohnungen verwanzen, Kameras installieren und Telefonate abhören. Außerdem bildete der überarbeitete Gesetzestext die Grundlage für den sogenannten Bundes-Trojaner zur Überwachung von Computern Terrorverdächtiger. Darüber hinaus wurde auch festgelegt, wie und welche Daten an andere Behörden im In- und Ausland weitergegeben werden dürfe.

Wie das Gericht nun urteilt, ist beispielsweise die Regelung zur Überwachung außerhalb von Wohnungen nicht hinreichend begrenzt. Die Wohnraumüberwachung von Kontakt- und Begleitpersonen sei gar völlig verfassungswidrig.

Auch die Regelungen zur Überwachung der Computer von Terrorverdächtigen kritisieren die Karlsruher Richter. Es fehle "an einer hinreichenden Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung". Die mit der Sichtung der durch einen Bundes-Trojaner gesammelten Daten betraute Stelle sei demnach nicht unabhängig genug. Sie müsse dazu von externen Personen kontrolliert werden.

Auch die Löschvorschriften über gesammelte Daten kritisieren die Richter. So sei es verfassungswidrig, dass diese Löschung verhindert werden kann, wenn die Überwachungsdaten zur Verhinderung anderer schwerer Straftaten genutzt werden können. Das sei zu ungenau formuliert und könne in diesem Gesetz auch gar nicht geregelt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich ebenfalls die Befugnisse zur Übermittlung der gesammelten Daten an andere Behörden In- und Ausland angesehen und weitere Kritikpunkte gefunden. So sind die Befugnisse zur Datenübermittlung an Verfassungsschutzbehörden, den MAD und den BND nicht verhältnismäßig. Außerdem sei die Einbeziehung des Bundesdatenschutzbeauftragten nicht ausreichend festgelegt.

Die Regelungen für die Datenübermittlung an ausländische Stellen werden noch grundsätzlicher kritisiert: Sie genügen einigen grundgesetzlichen Anforderungen nicht. Die Grenzen der inländischen Datenerhebung und -verarbeitung des Grundgesetzes dürften durch einen Austausch zwischen den Sicherheitsbehörden nicht in ihrer Substanz unterlaufen werden. Außerdem stellt das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich unter anderem fest, es gebe "Grenzen mit Blick auf die Nutzung der Daten durch den Empfängerstaat, wenn dort Menschenrechtsverletzungen zu besorgen sind. Zwingend auszuschließen ist jedenfalls die Datenübermittlung an Staaten, wenn zu befürchten ist, dass elementare rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden. Keinesfalls darf der Staat seine Hand zu Verletzungen der Menschenwürde reichen." (mho)