BGH: Nicht immer haftet der Anschlussinhaber für Filesharing

Das oberste deutsche Gericht hat sich in mehreren Fällen erneut mit Haftungsfragen bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing beschäftigt. Dabei haben die Richter auch eine Leitlinie für die Bemessung der Abmahnkosten gezogen.

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Wer Gästen seinen Internetzugang zur Verfügung stellt, haftet nicht automatisch für deren Rechtsverletzungen.

(Bild: dpa)

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Wer WG-Bewohnern oder Gästen den Zugang zum Internet am eigenen PC erlaubt, muss nicht automatisch dafür haften, wenn diese illegal Filme, Spiele oder Musik hochladen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe entschieden. Insgesamt urteilten die obersten deutschen Zivilrichter über sechs Fälle zur Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen (Filesharing). Dabei ging es auch um die Berechnung der Höhe von Abmahngebühren durch die Musik- oder Filmindustrie.

Wer seinen Gästen oder Mitbewohnern Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, muss diese nicht vorsichtshalber belehren. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung hält der BGH eine solche Belehrung für volljährige Nutzer für “nicht zumutbar”. Im dem Fall hatte eine Frau aus Hamburg ihrer Nichte und deren Freund Zugang zum PC erlaubt. Die beiden hatten vom Internetanschluss der Tante einen Film öffentlich zugänglich gemacht (AZ: I ZR 86/15).

Ein Familienvater hingegen, von dessen PC 809 Audiodateien öffentlich zugänglich gemacht wurden, kann sich nicht darauf herausreden, dass auch seine Frau und Kinder Zugriff zum Computer hatten, wenn weder die Mutter noch die Kinder ernsthaft in Betracht kommen (I ZR 48/15). Eltern haften nach der Rechtsprechung des BGH nicht, wenn sie ihre Kinder zuvor über die Filesharing und mögliche Konsequenzen aufgeklärt haben.

In weiteren Fällen ging es um die Ansetzung des Streitwerts, nach dem die Abmahnkosten bemessen werden. Der BGH hob Urteile der Vorinstanzen auf, die als Streitwert das doppelte der anzunehmenden Lizenzgebühren angesetzt hatten. Die Höhe müsse sich nach dem wirtschaftlichen Wert des verletzten Urheberrechts, nach Aktualität, Popularität und Dauer der Rechtsverletzung sowie nach den subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers richten, befand das Gericht (I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15).

“Eine solche schematische Bemessung des Gegenstandswerts wird dem Umstand nicht gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen droht”, urteilten die Karlsruher Richter. Für einen “durchschnittlich erfolgreichen Film” solle der Gegenstandswert “nicht unter 10.000 Euro” liegen – für einen Blockbuster könne es auch mehr sein. (Mit Material der dpa) / (vbr)