Domains: BGH stärkt Namensinhabern den Rücken

Der Inhaber eines Namens hat Vorrecht auf die gleichlautende de-Domain. Das hat der BGH in einem nun veröffentlichten Urteil bestätigt.

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Bundesgerichtshof

(Bild: dpa, Uli Deck)

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  • dpa

Wer Grit Lehmann heißt, hat auch ein Anrecht auf die Internetadresse "grit-lehmann.de". Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit um die Domain klargestellt. Mit ihrem am heutigen Donnerstag veröffentlichten Urteil (Az. I ZR 185/14) geben die Karlsruher Richter einer Klägerin diesen Namens Recht.

Der Frau gehörten bereits die Domains "gritlehmann.de" und "gritlehmann.com". "grit-lehmann.de" hatte sich hingegen ein Nutzer anderen Namens gesichert. Über die zentrale Registrierungsstelle Denic versuchte sie, die Freigabe zu erreichen.

Der Mann machte geltend, er halte die Adresse für seine ehemalige Lebensgefährtin, die ebenfalls Grit Lehmann heiße. Vor dem BGH zog er aber den Kürzeren: Dem Urteil zufolge geht so etwas nur, wenn alle Gleichnamigen "einfach und zuverlässig" überprüfen können, dass die Adresse wirklich eine Grit Lehmann nutzt. Auf der fraglichen Homepage stand aber damals nur der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz". Das reichte den BGH-Richtern nicht aus.

Keine Rolle spielte für den zuständigen Senat, dass die Klägerin schon zwei Domains auf ihren Namen hatte und es inzwischen auch noch andere Varianten zum Beispiel unter ".eu" gibt. Am geläufigsten sei immer noch die Top-Level-Domain ".de" – auf Alternativen müssten sich Namensinhaber daher nicht verweisen lassen. Am Donnerstag ließen sich alle drei Internetadressen nicht mehr aufrufen.

Das Urteil stammt vom 24. März, wurde aber erst am Donnerstag in der Entscheidungsdatenbank des BGH mit Begründung veröffentlicht. (hob)