Österreichischer Vergleich über Festplattenabgabe ist fix

Rückwirkend ab 2012 müssen für in Österreich verkaufte Datenträger Urheberrechtsabgaben bezahlt werden. Ein entsprechender Vergleich sichert den Fortbestand der Verwertungsgesellschaften. Doch Amazon könnte das System kippen.

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Im jahrzehntelangen Streit um Urheberrechtsabgaben auf Festplatten in Österreich sind die großen Gefechte nun endgültig beigelegt – bis auf das Endlosverfahren zwischen Amazon und den Verwertungsgesellschaften. Dieser Prozess, der zum wiederholten Male bei Österreichs Oberstem Gerichtshof (OGH) angelangt ist, könnte das gesamte österreichische System der Urheberrechtsabgaben über den Haufen werfen.

Eingang zum Wiener Justizpalast, in dem auch der OGH zusammentritt.

(Bild: Daniel AJ Sokolov)

Seit mehr als 15 Jahren versuchen die österreichischen Verwertungsgesellschaften, eine Urheberrechtsabgabe auf Festplatten einzuführen. Grundlage sollte die 1980 gestartete Abgabe auf unbespielte Tonkassetten sein. Sie soll den Rechteinhabern eine Abgeltung für legale Privatkopien verschaffen. Als Verhandlungen mit der IT-Branche nichts einbrachten, kam die Sache vor den Kadi. Doch 2005 und erneut 2009 verneinte der OGH in Musterverfahren den Anspruch der Verwertungsgesellschaften.

Für 2012 kündigte die Regierung eine Gesetzesnovelle an, die dann aber erst 2015 umgesetzt wurde. Seither gibt es eine gesetzliche Grundlage für die nun als "Speichermedienvergütung" bezeichnete Abgabe. In der Zeit davor lief ein drittes Musterverfahren, das 2014 vom OGH zurück zur ersten Instanz geschickt wurde. Anstatt weiter zu prozessieren, einigten sich die Verwertungsgesellschaften auf der einen und die Wirtschaftskammer auf der anderen Seite auf einen Vergleich.

Dieser Vergleich sieht vor, dass Händler oder Hersteller ("Inverkehrbringer") rückwirkend ab dem Jahr 2012 die Vergütung entrichten. Sie ist nach Größe und Funktionsvielfalt der Datenträger gestaffelt und beträgt bis zu 43,74 Euro. Mitglieder der Wirtschaftskammer bekommen einen Preisnachlass von einem Drittel.

Der Vergleich ist aber nur für jene Unternehmen wirksam, die ihm bis Ende Juli 2016 beigetreten sind. Die Verwertungsgesellschaft austro mechana hat am Donnerstag die endgültige Liste online gestellt. Sie führt 91 Firmen auf, darunter die österreichischen Mobilfunk-Netzbetreiber, die großen Datenträger-Hersteller sowie die wichtigsten Händler, mit einer großen Ausnahme: Amazon.

Die Verwertungsgesellschaften verzichten in dem Vergleich darauf, etwaige Ansprüche aus den Jahren davor geltend zu machen. Die "Inverkehrbringer" verzichten im Gegenzug darauf, bezahlte Vergütungen zurückzufordern, sollte das gesamte System kippen.

Und das ist eine reale Möglichkeit, denn Amazon kämpft weiter gegen die Festplattenabgabe. Da der Versandhändler keine Niederlassung in Österreich hat, bestritt er die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte, was nicht fruchtete. Außerdem griff er die europarechtlichen Grundlagen für das österreichische Urheberrechtsabgabensystem an.

Gerügt hat Amazon beispielsweise den Umstand, dass in Österreich die Hälfte der Abgaben an soziale und kulturelle Einrichtungen fällt – also nicht an die durch Privatkopien geschädigten Mitglieder von Verwertungsgesellschaften im In- und Ausland. Problematisch sei auch, dass die Verwertungsgesellschaften sich nach wie vor zieren, Privatpersonen, die einen Datenträger für nicht abgabepflichtige Zwecke verwenden, die beim Kauf entrichtete Abgabe rückzuerstatten.

Das Verfahren ging zum OGH, der dem EuGH mehrere Fragen vorlegte. Der beantwortete die Fragen 2013 (RS: C-521/11), woraufhin das Verfahren zur ersten österreichischen Instanz, dem Handelsgericht Wien, zurückging. Und dort platzte die Bombe: Auf Grundlage der Antworten des EuGH bewertete das Handelsgericht das österreichische Urheberrechtsabgabensystem als euroaprechtswidrig.

Zum Entsetzen der Verwertungsgesellschaften bestätigte die zweite Instanz, das Oberlandesgericht Wien, diese Rechtsansicht. Daraufhin wandten sich die Unterlegenen wieder an den OGH. Dessen Entscheidung wird noch für das laufende Jahr erwartet. Selbst für Fachjuristen ist völlig offen, wie diese Entscheidung ausfallen wird.

Eine Niederlage der Verwertungsgesellschaften würde zu einer Welle an Rückforderungen von Urheberrechtsabgaben führen. Für die Gesellschaften wäre das existenzbedrohend, weil sie das Geld ja längst ausgegeben oder verteilt haben. Dieses Konkursrisiko dürfte die Bereitschaft für den Vergleich über die Festplattenabgabe deutlich erhöht haben. Denn damit verzichteten die beigetretenen Firmen ja auf etwaige Rückforderungen. (ds)