Juristentag fordert ein Recht auf "Home Office"

Die Digitalisierung der Arbeitswelt und der Wirtschaft bildeten Schwerpunkte beim 71. Deutschen Juristentag. Die rund 2200 dort versammelten Rechtsexperten verlangen Regeln für Telearbeiter und Crowdworker.

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(Bild: dpa, Soeren Stache)

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Der Deutsche Juristentag macht Microsoft und dem "Manifest für ein neues Arbeiten" des IT-Konzerns Konkurrenz: Die auf dem Kongress in Essen vertretenen stimmberechtigten Mitglieder der gut 2200 versammelten Rechtsexperten sprachen sich mit großer Mehrheit für ein "Recht auf Home Office" aus. Ein solches sollte "bei mobilisierbaren Tätigkeiten" eingeführt werden, heißt es in dem am Ende der Woche veröffentlichten Beschlussheft. Einem solchen Anspruch auf Heimarbeit dürften aber "betriebliche Gründe nicht entgegenstehen".

Rund um das Home Office sehen die Juristen erweiterten Anpassungsbedarf. "Die Regelungen des Arbeitsstättenrechts sollten auf vom Arbeitgeber eingerichtete häusliche Arbeitsplätze ausgedehnt werden", halten sie fest. Dabei müsse im Vordergrund stehen, "dass die Arbeitsbedingungen gesundheitlich unbedenklich sind". Dem Arbeitgeber sollten Zugangs- und Kontrollrechte eingeräumt werden, wobei freilich das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung zu beachten sei.

Das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht sollte den Experten zufolge aus Gründen des Schutzes der Telearbeiter unangetastet bleiben. Generell müssten Arbeitnehmer selbst bestimmen dürfen, wann und wo sie ihre Aufgaben erfüllten, wenn dies prinzipiell realisiert werden könnte. Die Arbeitszeit sei bei Tätigkeiten außerhalb des Betriebs und in Heimbüros, die sich auf die Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) stützen, aber zu dokumentieren. Wie dies erfolgen und der Datenschutz dabei gewahrt werden soll, bleibt offen.

Handlungsbedarf sieht der alle zwei Jahre zusammenkommende Juristentag auch bei kleinteiligen, online vergebenen Projektarbeiten. "Crowdwork sollte im Sinne eines Mindestschutzes gesetzlich geregelt werden", halten die Rechtsgelehrten fest. Die Gewerkschaften benötigten dabei Zutritts- und Kommunikationsrechte auf elektronischer Basis. Sie müssten also etwa das betriebliche Intranet und den Mailverteilers der für den Arbeitgeber tätigen Personen im Auge behalten dürfen.

Alle selbstständigen Crowdworker sollten über das geltende Recht hinaus in die Sozialversicherung einbezogen werden, ist in dem Papier nachzulesen. "Arbeitnehmerähnliche Personen" seien über geltende Regeln hinaus in die Betriebsverfassung einbezogen werden. Bei Wahlen zum Betriebs- und Personalrat sowie zur Schwerbehindertenvertretung müsse "eine zusätzliche Bekanntmachung" durch IKT erfolgen. Das Inkrafttreten der EU-Datenschutzverordnung sei zum Anlass zu nehmen, um den Arbeitnehmerdatenschutz "umfassend neu zu regeln". Die hiesige Politik tut sich seit Jahren schwer mit entsprechenden Initiativen.

Die Juristen plädieren dafür, erschöpfende Bestimmungen für das Thema der Weiterbildung von Beschäftigten auf Bundesebene festzulegen. Dabei sei ein "Beratungsanspruch auf Qualifizierung durch den Arbeitgeber" vorzusehen, der durch eine unabhängige Person ausgeführt werden müsste. Bei tätigkeitsbezogener Fortbildung sollte der Arbeitnehmer freigestellt werden, wobei er weiter zu bezahlen sei. Die Mitbestimmungsrechte müssten verbessert werden.

Im Sektor der digitalen Wirtschaft halten es die Fachleute nicht für nötig, für digitale Inhalte einen neuen, eigenen Vertragstyp im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu schaffen. Wo spezifische Sachprobleme aufträten, seien dort "Sonderregelungen" einzufügen. Gehe es um Dauerschuldverhältnisse mit ständig anfallenden Kosten, sollte der Gesetzgeber im jeden Fall "eigene Regelungen" treffen.

Zu weit ging dem Gremium ein Vorschlag, der mit dem bisherigen Verständnis von "Gratisdiensten" im Netz aufgeräumt hätte. Ein Antrag, wonach stets eine Gegenleistung anzunehmen sei, wenn ein Anbieter persönliche Daten erlange, fand keine Mehrheit. Stattdessen soll von einem Entgelt ausgegangen werden, wenn ein Dienstleister personenbezogene Informationen nutzt und der Betroffene in diese Praxis zunächst einwilligen muss.

Widerruft ein Anbieter einen Vertrag oder beendet er ihn auf andere Weise, muss er laut einem anderen Beschluss dazu verpflichtet werden, "vom Nutzer zur Verfügung gestellte digitale Inhalte zurück zu gewähren". Der Gesetzgeber soll prüfen, ob sich über schuldrechtliche Bestimmungen hinaus etwa erweiterte Haftungs- oder Zwangsvollstreckungsansprüche vergleichbar zu analogen Sachen empfählen. Die Widerrufsfrist dürfe bei digitalen, nicht auf einem physischen Datenträger überlassenen Inhalten wie Apps erst zu laufen beginnen, wenn der Verbraucher diese online habe erproben können. Eine generelle Anbieterpflicht, Updates für Software zu liefern, wurde abgelehnt.

Deutlich mehr Medienöffentlichkeit in Gerichtssälen durch Kameras fand die Mehrzahl der anwesenden Richter und Anwälte nicht gut. Sie votierte gegen eine Möglichkeit, Verhandlungen in Pressearbeitsräume zu übertragen. Die Bundesregierung hatte sich jüngst dafür stark gemacht. Dass Urteilsverkündungen an Obersten Gerichtshöfen aufgenommen werden können, will der Juristentag aber zulassen. (hag)