Das US-Urheberrecht und die Interaktivität im Internet
Ob Personalisierungsdienste von Internet-Radios zu zusätzlichen Lizenzzahlungen an die Urheberrechtsinhaber führen, muss im Einzelfall geprüft werden.
In der Frage, ob für Webcasts traditioneller Radiostationen oder die Audio-Streams reiner Internet-Radios Lizenzgebühren an die Urheberrechtsinhaber fällig werden, entschied das US-Copyright Office eindeutig: Nicht einmal unter die Pauschallizenz, für die klassische Radio-Stationen Gebühren zahlen, fallen die Webcasts. Die Behörde, die in den USA für alle Copyright- und Lizenzfragen zuständig ist, wollte sich aber in einer anderen Frage nicht zu einer generellen Entscheidung durchringen: Wieweit kann ein Internet-Radio seinen Hörern eine Personalisierung des Dienstes anbieten, sodass es überhaupt noch unter die Lizenzbestimmungen für Radiosender fällt?
Das Copyright Office meint, dies müsse im Einzelfall entschieden werden. Es ist aber der Ansicht, nur weil ein Anbieter sich Radio nenne, könne er eine entsprechende Lizenz nicht automatisch beanspruchen. Es müsse jeweils geprüft werden, ob die Möglichkeiten zur indivduellen Beeinflussung des Audio-Streams den Bestimmungen der Copyright-Gesetze widersprächen.
Hintergrund der Auseinandersetzung sind die Festlegungen, welche Kriterien ein Anbieter zu erfüllen hat, damit er unter die so genannte Statutory License aus dem Digital Millenium Copyright Act (DMCA) von 1998 fällt. Für diese Pauschallizenz kommen nur Sender in Frage, die ganz bestimmte Bedingungen einhalten: Im Prinzip dürfen sie beispielsweise in einer bestimmten Zeit nur eine beschränkte Anzahl von Stücken eines einzelnen Albums ausstrahlen und auch die Zeit des Abspielens eines bestimmten Songs nicht vorher bekannt geben. Zudem verhindert eine gezielte Auswahl bestimmter Stücke aus einem größeren Angebot durch die Zuhörer, dass eine Station eine Pauschallizenz nach dem DMCA für sich beanspruchen kann.
Genau solche Dienstleistungen wollen aber einzelne Internet-Radios anbieten: Also die Kontrolle des Audio-Streams durch den Surfer – und nicht, wie bei klassischen Radios, durch den Sender. So gibt es Internet-Radios, die es ermöglichen, einzelne Songs, die gesendet werden, zu überspringen; andere bieten den Nutzern an, Vorlieben einzugeben, wodurch das "Radio-Programm" sich den individuellen Bedürfnissen eines einzelnen Hörers anpasst. Solche Features sind in der Regel aber nur erlaubt, wenn die Urheberrechtsinhaber dem explizit zustimmen – andernfalls sind Lizenzgebühren für die einzelnen ausgestrahlten Songs oder zumindest Verhandlungen über Art und Höhe der Zahlungen fällig.
Allerdings erklärte das Copyright Office auch, nicht jede Form der Personalisierung bei Internet-Radios führe automatisch dazu, dass diese ihre Pauschallizenz verlören. Immerhin bieten auch normale Radiostationen eine gewisse Form der "Personalisierung" an – Wunschkonzerte, Hitparadenwahlen und Ähnliches. Es müsse eben bei jedem Angebot separat geprüft werden, ob das Vorgehen den Bestimmungen des DMCA entspreche; über die Festlegungen im Copyright-Gesetz hinaus könnten die Urheberrechtsinhaber zudem weit gehend selbst entscheiden, wieweit sie Personalisierung der Dienste zulassen.
So konnten die beiden Hauptkonkurrenten in dieser Auseinandersetzung, der US-Verband der Musikindustrie (RIAA) und die Digital Media Association (DiMA) auch jeweils den Sieg für sich reklamieren. Die RIAA beruft sich darauf, dass Personalisierungsdienstleistungen nun daraufhin geprüft werden müssen, ob sie zu zusätzlichen Lizenzzahlungen führen.
Die DiMA dagegen hatte explizit beantragt, das Copyright Office möge Regeln dafür aufstellen, wie viel "Interaktivität" ein Internet-Radio bieten dürfe, um noch unter die Pauschallizenz zu fallen; obwohl die Behörde diesen Antrag nun abgewiesen hat, freut sich die DiMA, dass indivuelle Einstellmöglichkeiten für Hörer von Webcasts nicht automatisch zum Verlust der Pauschallizenz führten. Erfreut werden aber auch US-amerikanische Rechtsanwälte sein, die sich auf Urheberrecht spezialisiert haben: Denn wenn sich einzelne Internet-Radios und die Musikindustrie nicht einigen können und das Coypright Office in diesen Fällen nicht eingreift, dürften einige Auseinandersetzungen vor den Schranken der Gerichte landen. (jk)