Bundesarbeitsgericht: Betriebsrat darf bei Facebook-Auftritt mitreden

Könnten auf der Facebook-Seite eines Unternehmens Nutzer auch Kommentare über Mitarbeiter abgeben, muss der Betriebsrat dieser Posting-Funktion zustimmen.

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Bundearbeitsgericht: Betriebsrat darf bei Facebook-Auftritt mitreden

Titelbild des Blutspendedienstes auf Facebook

(Bild: DRK-Blutspendedienst West / Facebook)

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Von
  • dpa

Das Bundesarbeitsgericht hat Betriebsräten bei der Gestaltung des firmeneigenen Facebook-Auftritts ein Mitspracherecht eingeräumt. Könnten auf der Facebook-Seite Nutzer auch Kommentare über Mitarbeiter des Unternehmens abgeben, müsse der Betriebsrat dieser Posting-Funktion zustimmen, entschieden die obersten Arbeitsrichter am Dienstag in Erfurt (1 ABR 7/15). Es war das erste höchstrichterliche Urteil zu den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates in Bezug auf die sozialen Netzwerke.

Damit war der Konzernbetriebsrat des DRK-Blutspendedienstes West in Hagen in der dritten Instanz zum Teil erfolgreich. Nachdem Blutspender auf der für alle Nutzer einsehbaren Pinnwand der konzerneigenen Facebook-Seite zwei kritische Kommentare über Mitarbeiter gepostet hatten, verlangte die Arbeitnehmervertretung, die komplette Seite zu löschen. Sie sah darin ein Instrument der technischen Verhaltens- und Leistungskontrolle.

Dem folgte das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht. Die generelle Entscheidung für einen Facebook-Auftritt sei Sache des Arbeitgebers. Der Auftritt alleine schade nicht den Mitarbeitern. Die Posting-Funktion auf der Seite des Blutspendedienstes darf jetzt aber so lange nicht mehr genutzt werden, bis sich der Dienst mit dem Betriebsrat geeinigt hat. (anw)