Urhebervertragsrecht: Bundestag schränkt Total-Buy-Out-Verträge ein

Der Bundestag hat eine Reform des Urhebervertragsrecht beschlossen, mit der Kreative ihren Anspruch auf "angemessene Vergütung" besser durchsetzen und Werke nach zehn Jahren zweitverwerten können sollen.

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(Bild: dpa, Ole Spata)

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Mit den Stimmen der großen Koalition hat der Bundestag am Donnerstagabend einen Gesetzentwurf verabschiedet, mit dem das Urhebervertragsrecht neu ausgerichtet und die Position von Autoren, Filmemachern, Designern, Komponisten und ausübenden Künstlern gegenüber Verwertern gestärkt werden soll. Erst Anfang der Woche hatten sich die Regierungsfraktionen im dritten Anlauf auf eine gemeinsame Linie geeinigt.

Die Opposition lehnte die Initiative vor allem wegen des zuletzt an den Tag gelegten Schnellverfahrens ab. Schon an Freitag soll die Initiative auch den Bundesrat passieren; Widerstand aus der Länderkammer zeichnet sich nicht ab. Das Gesetz kann so voraussichtlich noch im ersten Quartal 2017 in Kraft treten.

Kernanliegen der Abgeordneten ist es, dass Kreative ihren theoretisch bereits bestehenden Anspruch auf "angemessene Vergütung" künftig besser durchsetzen können sollen. Dabei müssen fortan auch die Häufigkeit und das Ausmaß der Werknutzung berücksichtigt werden. Für einen Journalisten etwa soll es sich so bezahlt machen, wenn sein Artikel nicht nur in einer, sondern in verschiedenen Regionalausgaben einer Verlagsgruppe abgedruckt wird.

Damit der Ansatz der fairen Vertragsbedingungen nicht leer läuft, erhalten Urheber einen jährlich einforderbaren Auskunftsanspruch, wie oft ihre Schöpfungen genutzt werden. Sie sollen damit einfacher prüfen können, ob ihre bisherigen Vergütungen den Einnahmen der Verwerter entsprechen. Die Koalition hat hier gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung klargestellt, dass die Auskunftspflicht bei "nachrangigen" Beiträgen nicht besteht. Als Beispiel werden in dem überarbeiteten Papier Leistungen von Komparsen genannt.

Rechenschaft ablegen müssen laut den schwarz-roten Änderungen dagegen neben dem jeweiligen Vertragspartner auch andere Unternehmen in der Lizenzkette, die bei der Verwertung entscheidend mitreden können. Bei einer Auftragsproduktion können etwa auch Drehbuchautor, Regisseur, Schauspieler oder Kameramann vom Sendeunternehmen Informationen über die Anzahl der Ausstrahlungen in unterschiedlichen Vertriebskanälen verlangen.

Urheber bekommen zudem das Recht, ihr Werk nach zehn Jahren anderweitig zu vermarkten, wenn sie dem ersten Verwerter ein Exklusivrecht für eine Pauschalsumme eingeräumt haben. Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hatte den Kreativen anfangs schon nach fünf Jahren ein umfangreicheres Rückrufrecht für gewährte Lizenzen einräumen und Total-Buy-Out-Verträgen so noch umfassender entgegenwirken wollen. Die Koalition griff diesen Plan aber nicht mehr auf. Sie beließ es dabei, dass Urheberverbände Unterlassungsklage im Fall von Verstößen gegen gemeinsame Vergütungsregeln einreichen können.

Die Regierungsfraktionen haben zudem durchgesetzt, dass Verleger wieder an Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften wie der VG Wort oder der Gema beteiligt werden können. Diese umstrittene Praxis war zuvor von Gerichten mehrfach gekippt worden, wobei die Kläger sich nun aber nur über einen Pyrrhussieg freuen können. Vertreter von CDU/CSU und SPD sprachen bei der abschließenden Lesung von einem guten Tag für die Urheber. Linke rügten den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens. Die Grünen monierten, es sei angesichts der kurzfristig "auf den Tisch geworfenen" Änderungen nicht möglich gewesen, insbesondere die wieder aufgenommene Verlegerbeteiligung angemessen zu beleuchten. (kbe)