33C3: Rechtsexperte rät zur Einsicht in Polizeidatenbanken

Auch Ermittler machen Fehler, weiß der Strafverteidiger Ulrich Kerner. Er empfiehlt daher Beschuldigten in Strafsachen, vom Auskunftsrecht gegenüber dem Arm des Gesetzes regen Gebrauch zu machen, da Einträge damit gleich überprüft werden müssten.

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Ulrich Kerner

(Bild: Stefan Krempl / heise online)

Lesezeit: 4 Min.

"Polizeiliche Datenbanken gehen uns alle an", konstatierte der Berliner Rechtsanwalt Ulrich Kerner auf dem 33. Chaos CommunicationCongress (33C3) in Hamburg. Schließlich sei nahezu jeder schon mit Ordnungshütern in Berührung gekommen. "Menschen machen Fehler, auch Polizeibeamte", berichtete der Strafverteidiger aus eigener Erfahrung. Wenn Informationen in die wachsende Zahl staatlicher Computerregister einflössen, heiße das noch lange nicht, dass ein solcher Eintrag gerechtfertigt wäre.

Bei einem seiner Mandaten habe er auf Antrag hin in einer Akte neben Delikten wie "BTM-Konsument" (Betäubungsmittel) den Vermerk "Fahren ohne Fahrerlaubnis" gefunden, brachte Kerner ein Beispiel. Der Betroffene habe seinen Führerschein aber nie abgeben müssen. Also habe er sich an das zuständige Landeskriminalamt (LKA) in Brandenburg gewandt und um "Auskunft und Löschung" gebeten. Die Behörde habe den Hinweis daraufhin gelöscht, die erneute Bitte um Aufklärung aber abgeschlagen – mit der Begründung: "Das können wir nicht mehr mitteilen", der Eintrag sei ja nicht mehr vorhanden.

Wer etwa bei der Anreise zu einem G7-Gipfel von der Polizei kontrolliert werde und möglicherweise schon vorher als gewaltbereit auffällig geworden sei, muss sich dem Juristen zufolge nicht wundern, dass sich die Strafverfolger auf ihn konzentrierten. Dazu käme, dass "Zufallsfunde" gespeichert würden, also etwa der Besitz von 2 Gramm Cannabis, auch wenn der Konsum erlaubt sei und entsprechende Strafverfahren eingestellt würden. Zur "Gefahrenabwehr" seien solche Vermerke wohl kaum nötig, kritisierte Kerner.

Kafkaesk mute es ferner an, dass nicht nur Geheimdienste, sondern auch Polizeiämter immer wieder neue Datenbanken heimlich oder zumindest ohne Rechtsgrundlage anlegten. In Berlin sei etwa über eine Informationsfreiheitsanfrage aufgeflogen, dass dort Anmelder und prominente Besucher von Demonstrationen systematisch in einer "Veranstalterdatenbank" geführt wurden, beklagte Kerner. Dies sei angesichts der Versammlungsfreiheit höchstproblematisch gewesen. Die Wasserschutzpolizei der Hauptstadt habe ferner eine eigene Schiffskontrolldatei ohne rechtliche Basis angelegt.

Paragraf 19 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gibt Betroffenen ein allgemeines und kostenloses Auskunftsrecht gegenüber staatlichen Stellen einschließlich der Polizei. Dieses sei zwar in vielerlei Hinsicht eingeschränkt, erläuterte der Anwalt. So müsse der Anspruch etwa mit dem öffentlichen Interesse an Sicherheit und Strafverfolgung abgewogen werden. Trotzdem sei es sinnvoll, einen solchen Antrag zu stellen. So müssten die zuständigen Behörden von Amts wegen bei Erwachsenen nur alle zehn Jahre prüfen, ob Einträge noch gerechtfertigt und erforderlich seien. Selbst diese ziemlich weit gestaltete Auflage werde aus Personalmangel oft gar nicht beachtet.

Ein Auskunftsersuchen löst laut Kerner dagegen eine "Einzelfallbearbeitung" aus, in deren Rahmen oft festgestellt werde, dass Daten nicht mehr gebraucht würden. Damit seien sie sofort und jenseits allgemeiner Löschfristen aus dem System zu entfernen. Anträge an die Landespolizeien müssten an das einschlägige LKA, Gesuche rund um die Bundespolizei, Interpol oder EU-Datenbanken wie das Schengener Informationssystem an das Bundeskriminalamt gerichtet werden. Unter Datenschmutz.de finde sich ein Generator für Auskunftsbegehren, über den man sich ein solches Schreiben mit der richtigen Adresse ausdrucken könne.

Kerners Fazit aus seiner Beschäftigung mit dem Thema: "Grundrechte sind nur wirksam geschützt, wenn der Bürger sich ständig darum kümmert, dass sie eingehalten werden." Selbst will der Anwalt erneut nach einer Klage gegen den Hackerparagrafen in Karlsruhe sein Scherflein dazu beitragen: Er teilte in einem separaten Vortrag mit, kürzlich Verfassungsbeschwerde gegen die neue Norm eingelegt zu haben, mit der Datenhehlerei strafbar wird. Der entsprechende Paragraf schränke insbesondere Rechtsanwälte, die Whistleblower und Journalisten vertreten, massiv in ihrer freien Berufsausübung ein. (psz)