Gericht: Ohne T-Online-Flatrate kein Bedarf für Großhandels-Flatrate

Das Oberverwaltungsgericht Münster begründet seine Entscheidung vor allem mit der Einstellung der Flatrate von T-Online.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 218 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Axel Vahldiek

Das Oberverwaltungsgericht Münster begründet seine Entscheidung, dass die Telekom vorerst keine Großhandelsflatrate mehr anbieten muss, vor allem damit, dass der Bedarf eines solchen Angebots nicht mehr gegeben ist, weil T-Online sein Flatrate-Angebot eingestellt hat. Dies geht aus der Begründung der Entscheidung des 13. Senats hervor:

"Die in dem Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten der Telekom aus, weil jedenfalls heute kein Bedürfnis für eine sofortige Vollziehung der Anordnung der Regulierungsbehörde bestehe. Wesentliche Grundlage für diese Anordnung sei die Auffassung der Regulierungsbehörde gewesen, dass sich für die Internet-Service-Provider eine risikoreiche Preis-Kosten-Schere auftue, wenn sie für die Vorleistung der Telekom nutzungszeitabhängige Entgelte zahlen, den Endkunden jedoch aus Wettbewerbsgründen eine Flatrate anbieten müssten; diese Preis-Kosten-Schere werde von der Telekom für die anderen Internet-Service-Provider dadurch erzeugt, dass sie die eigene Tochtergesellschaft T-Online eine Endkundenflaterate zum Preis von 79 Mark monatlich anbieten lasse." Weiter führen die Richter aus: "Das Oberverwaltungsgericht sieht diese Situation schon dadurch beseitigt, dass T-Online ihre frühere Endkundenflatrate mit Wirkung vom 1. März 2001 vom Markt genommen hat und damit die der Telekom nach Auffassung der Regulierungsbehörde zurechenbare Preis-Kosten-Schere nicht mehr besteht."

Der Entscheidung vorausgegangen war eine Auflage der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), derzufolge die Telekom Internet-Providern eine nutzungszeitunabhängige Pauschale (Vorleistungs- oder auch Großhandelsflatrate) anzubieten hat. Gegen diesen sofort vollziehbaren Bescheid hatte die Telekom beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben und zugleich im Eilverfahren beantragt, eine aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Köln hatte diesen Eil-Antrag im Januar abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Telekom hatte vor dem Oberverwaltungsgericht nun im Wesentlichen Erfolg. Wann über das beim Verwaltungsgericht Köln anhängige Klageverfahren entschieden wird, ist noch nicht abzusehen. (axv)