Bundesregierung will Aufschläge bei Online-Zahlungen untersagen

Online Flugtickets buchen und bei Zahlung mit Kreditkarte satte Aufschläge zahlen – das soll künftig vorbei sein. Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Extrakosten untersagt und Online-Zahlungen sicherer machen soll.

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Kreditkarte von Mastercard

(Bild: dpa, Oliver Berg/Archiv)

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Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf verabschiedet, der unter anderem Zusatzentgelte für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften untersagt. Ab Anfang 2018 dürfen Händler dann keinen Aufschlag mehr verlangen, wenn ein Kunde zum Beispiel Flugtickets online mit Mastercard oder Visa-Karte zahlt. Zahlungen an der Ladenkasse sind davon ebenfalls betroffen. Mit dem Entwurf soll die zweite Zahlungsdiensterichtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt werden.

Demnach sollen auch kostendeckende Aufschläge nicht mehr erlaubt sein, wenn es sich um "besonders verbreitete" Zahlungsmittel handelt. Wie die FAZ vom Justizministerium erfuhr gilt das bei Kreditkarten für Mastercard und Visa. Für die hierzulande wenig verbreiteten Diners Club oder American Express könnte das aber anders aussehen. Generell untersagt sind die Aufschläge bei allen Überweisungen und Lastschriftverfahren im SEPA-System. Bislang war nur vorgeschrieben, dass ein zumutbares Zahlungsmittel zusatzkostenfrei angeboten wird. Zur Frage wie es bei Zahlungsdienstleistern wie Paypal oder Paydirekt aussieht, steht eine Antwort des Bundesfinanzministeriums zur Stunde noch aus.

Abgesehen davon soll auch die Sicherheit bei Onlinezahlungen verbessert werden. Künftig sollen mindestens zwei der drei Faktoren Wissen (etwa ein Passwort), Besitz (etwa eine Chipkarte) und Merkmal (zum Beispiel ein Fingerabdruck) zur Autorisierung einer Zahlung nötig sein. Konkrete Standards zu dieser starken Authentifizierung sollen in Kürze von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt werden.

Außerdem werden Verbraucherrechte bei nicht autorisierten Zahlungen gestärkt, etwa wenn Hacker sich eines Kontos bemächtigt haben. Künftig müssen Kunden nur noch bis 50 Euro statt wie aktuell noch bis 150 Euro selbst haften. Voraussetzung ist aber, dass ihnen kein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Der Zahlungsdienstleister muss dann Beweise für Fahrlässigkeit vorlegen. Bei Fehlüberweisungen wiederum gilt künftig eine Mitwirkungspflicht für den Zahlungsdienstleister des Empfängers, damit das falsch überwiesene Geld wieder beim Absender ankommt.

"Zahlungsauslösedienstleister“ wie etwa die in Deutschland tätige Sofort GmbH mit ihrer Sofortüberweisung sollen bei Einwilligung eines Kontoinhabers künftig auch Zugang zu "ausgewählten" Kontoinformationen bekommen. Banken können dies nicht mehr verweigern.

Bereits im Juli vergangenen Jahres hatte das Bundeskartellamt entschieden, dass Banken und Sparkassen den Wettbewerb nicht verhindern und Anbietern wie Sofort Kontoinformationen verweigern dürfen. Das Prinzip der von Sofort angebotenen "Sofortüberweisung": Der Bezahler muss dem Anbieter PIN und eine TAN übermitteln, so dass dieser quasi als Stellvertreter bei der Bank des Kunden die Zahlung vom Konto auslösen kann. (axk)