Verbraucherschützer vs. Microsoft: Klageschrift gilt als zugestellt

Das OLG München hat ein Urteil kassiert, mit dem sich Microsoft einer Klage seitens der baden-württembergischen Verbraucherschützer wegen "Zwangs-Downloads" von Windows 10 vorübergehend entziehen konnte.

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Richterhammer

(Bild: dpa, Matthias Balk)

Lesezeit: 1 Min.
Von
  • Jan Schüßler

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kann einen Teilerfolg bei seiner Klage gegen Microsoft wegen "Zwangs-Downloads" von Windows 10 verbuchen: Die Klageschrift wurde rechtmäßig zugestellt, wie das OLG München in einem Urteil vom 2. März 2017 festgestellt hat (Az: 6 U 2940/16), das nun öffentlich wurde.

Nachdem Microsoft nicht auf eine Abmahnung reagierte und die Verbraucherschützer daraufhin im Dezember 2015 ankündigten, den Konzern zu verklagen, konnte Microsoft sich zunächst mit einem juristischen Trick gegen die Zustellung der Klageschrift wehren. Man argumentierte, eine Zustellung der Klageschrift an die Microsoft Deutschland GmbH sei nicht rechtswirkam; die Schrift habe vielmehr der US-Konzernzentrale zugestellt werden müssen. Der Hersteller bekam damit vor dem Landgericht München im Juni 2016 zunächst Recht. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht nun aufgehoben – mit der Begründung, dass Microsoft auf seiner eigenen Internetpräsenz die deutsche Tochtergesellschaft als Niederlassung präsentiere.

Anlässlich der Entscheidung kommentiert VZBW-Vorstand Cornelia Tausch: "Das Urteil stellt eindeutig fest: Klagen gegen ausländische Unternehmen, die deutsche Niederlassungen betreiben und damit werben, können auch in Deutschland zugestellt werden. Eine zeit- und kostenintensive Zustellung ins Ausland ist nicht notwendig." Es sei nun an der Zeit, dass endlich in der Sache selbst entschieden werde. Ein Verhandlungstermin steht allerdings noch nicht fest. (jss)