Neues Arbeitsrecht: Freelancer sollten Verträge überprüfen

Zum 1. April 2017 gelten neue Regeln zur Arbeitnehmerüberlassung. Betroffen sind auch IT-Jobs. Freiberufler sollten ihre Verträge hinsichtlich der neuen Regeln überprüfen, die unter anderem eine "Scheinselbständigkeit" klarer ausschließen sollen.

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Neues Arbeitsrecht: Freelancer sollten Verträge überprüfen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Joerg Heidrich

Mit Wirkung zum 1. April 2017 tritt das Gesetz zur Änderung des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung in Kraft. Neu geregelt werden darin in erster Linie die Rechte von Leiharbeitern und Fremdpersonal. Davon betroffen sind viele Jobs im IT-Umfeld. Auch Freelancer sollten ihre Verträge überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Das Gesetz bringt einige Neuerungen in Bezug auf die Dauer der Arbeitnehmerüberlassung. Diese wird auf einen Zeitraum von maximal 18 Monaten befristet. Danach muss ein Leiharbeiter fest angestellt werden, soll er im Unternehmen verbleiben. Ohnehin steht diesem Personenkreis künftig nach neun Monaten derselbe Lohn zu wie der Stammbelegschaft. Schließlich enthält das Gesetz eine Regelung, nach der Leiharbeiter nicht als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen.

Kommt es zu einem Überschreiten der neu eingeführten Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten, so entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher. Die Möglichkeit, mit Hilfe einer sogenannten „Fallschirmlösung“ in Form einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis diesen Rechtsfolgen zu entgehen, fällt weg. Daneben drohen bei Verstößen auch erhebliche Bußgelder.

Für Freelancer, die im Rahmen von Werk- und Dienstleistungsverträgen im Bereich der IT tätig sind, ergeben sich formal keine Änderungen durch das neue Gesetz. Dennoch wird sowohl den Betroffenen als auch den Unternehmen empfohlen, die bestehenden Verträge zu überprüfen und anzupassen. Dabei gilt es vor allem klar darzulegen, dass keine „scheinselbständige“ Beschäftigung vorliegt und die Beschäftigung nicht als weisungsgebundene Arbeit in Abhängigkeit ausgelegt werden kann.

So rät etwa die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (davit) entsprechende Verträge derart zu gestalten, dass sich dort die typischen Elemente wiederfinden, die von der Rechtsprechung als Anhaltspunkte für eine selbständige Tätigkeit definiert worden sind. Hierzu kann zum Beispiel gehören, dass der Dienstleister über eigene Arbeitsmittel verfügt oder selbst Angestellte beschäftigt. Wichtig sei außerdem, dass der beauftragte Freelancer bei der Aufgabenerfüllung Freiheiten wie etwa freie Zeiteinteilung oder keine Präsenzpflicht genieße und für die Erledigung der Aufgabe eine Pauschale erhalte und somit das Risiko, unter Umständen unwirtschaftlich zu arbeiten, selbst trage.

Allerdings können solche Vertragsvereinbarungen für die Beteiligten keine vollständige Sicherheit garantieren. Gerichte nehmen in diesen Fällen vielmehr eine Gesamtschau vor, die auch die praktische Umsetzung der Vereinbarung einbeziehen kann. Diesen Anforderungen begegnen Unternehmen häufig durch die Erstellung von Checklisten und die Festlegung von Policies. Hierzu können daher auch Maßnahmen zählen wie getrennte Projekträume oder unterschiedliche Zeiterfassungssysteme.

Letztendlich gilt es, einen Weg über den schmalen Grad zwischen Scheinselbständigkeit und zulässiger selbständiger Tätigkeit zu finden. Angesichts der neuen Gesetzeslage sind alle Beteiligten gut beraten, dies zeitnah in Angriff zu nehmen.

Zu Arbeitsplätzen und Stellenangeboten in der IT-Branche siehe auch den Stellenmarkt auf heise online:

(ur)