Eilanträge gegen Einführung der Vorratsdatenspeicherung scheitern

Auch nach dem Urteil des EU-Gerichtshofs gegen die Vorratsdatenspeicherung in Schweden und dem Vereinigten Königreich, hält Karlsruhe einen Aufschub der Vorratsdatenspeicherung nicht für notwendig. Bis zum 1. Juli müssen Provider starten.

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Server, Rechenzentrum, Vorratsdatenspeicherung
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Von
  • Monika Ermert

Das Bundesverfassungsgericht lehnt weitere Anträge auf Aufschub der deutschen Vorratsdatenspeicherung in zwei Beschlüssen ab, die am heutigen Donnerstag veröffentlicht wurden. Mehrere Klägergruppen hatten nach dem deutlichen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember nachgefasst: Die Einführung der massenhaften Speicherung vor einer Entscheidung, ob die neue deutsche Regelung verfassungsgemäss ist, sei mit dem Urteil aus Luxemburg unzumutbar. Die Karlsruher Richter sahen das anders und lehnten ab.

Vorratsdatenspeicherung

Einstimmig hatte die dritte Kammer des 1. Senates bereits Ende März beschlossen, dass die verschiedenen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Einführung abzulehnen seien, heißt es in den beiden gleichlautenden Beschlüssen.

Provider müssen also ab dem 1. Juli mit der Speicherung beginnen. Auch ein Eilantrag des Münchner Providers SpaceNet beim Bundesverwaltungsgericht war im Februar gescheitert. Für Provider ist die Umsetzung der nach dem Urteil der europäischen Richter wohl unhaltbaren anlasslosen Datensammlung mit beträchtlichen Kosten verbunden.

Doch die Karlsruher Richter stellten fest:; "Auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 21. Dezember 2016 - Rs. C-203/15 und C-698/15-, Tele2 Sverige u.a., NJW 2017, S.717 ff.) stellen sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der hier angegriffenen Regelung sowie der Folgen, die sich aus jener Entscheidung hierfür ergeben, Fragen, die nicht zur Klärung im Eilrechtsschutzverfahren geeignet sind."

Der Entscheidung stünden "auch nicht die Anforderungen des Unionsrechts an nationale Bestimmungen für den Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Aussetzung der Anwendung nationaler Bestimmungen bei Unionsrechtswidrigkeit entgegen", befanden die Richter. Im übrigen verweisen die Verfassungsrichter auf ihre Begründung zur Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes aus dem vergangenen Sommer. (kbe)