Bundestag beschließt Gesetz zur digitalen Signatur

Die Vorschriften zur Herausgabe elektronischer Unterschriften sind weniger streng als in der bisher gültigen Regelung für Trustcenter.

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Von
  • Holger Dambeck

Die elektronische Unterschrift soll künftig als gleichwertige Alternative zur handschriftlichen Signatur gelten. Der Bundestag beschloss am heutigen Donnnerstag ein Gesetz, das die entsprechende EU-Richtlinie 1999/93/EG in deutsches Recht umsetzt.

Zu jeder digitalen Signatur gehört ein Schlüssel, dessen Zuordnung zum Nutzer sogenannte Zertifizierungsstellen bescheinigen. Nach der beschlossenen Regelung besteht für diese Zertifizierungsstellen in Deutschland keine aufwendige Genehmigungspflicht mehr. Das bisher gültige Signaturgesetz von 1997 knüpfte die Zulassung als Trustcenter an eine Reihe strenger Auflagen, unter anderem zur baulichen Beschaffenheit. Diese hohen Anforderungen haben nach Meinung vieler Experten einen Durchbruch der digitalen Signatur bisher verhindert, da die Kosten dafür zu hoch waren.

Das neue Gesetz verlangt im Prinzip nur, dass die Signatur sicher ist. Jede Zertifizierungsstelle unterliegt einer Haftungspflicht und muss eine entsprechende Versicherung nachweisen, um eventuelle Schäden übernehmen zu können. Wenn die Sicherheit elektronischer Signaturen erheblich gefährdet wurde, drohen Geldbußen bis zu 500.000 Euro.

Die bisherigen Signaturen von akkreditierten Trustcentern wird es weiterhin geben. Jede Vergabestelle kann eine solche Zertifizierung beantragen, sofern sie die strengen Vorgaben erfüllt. Es bleibt abzuwarten, welche Signaturvariante sich letztendlich durchsetzt. Bevor elektronische Signaturen im großen Maßstab angewendet werden können, müssen noch eine Reihe von Vorschriften im Privatrecht angepasst werden, in denen zum Beispiel der Terminus "Schriftform" auftaucht. Ein entsprechendes Gesetz liegt dem Bundestag zur Beratung vor. (hod)