Newsletter-Abmahnung: Förmlicher Widerspruch

Eine Berliner Anwaltskanzlei hat gegen die Abmahnberechtigung des Vereins GSDI einen förmlichen Widerspruch eingereicht.

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Von
  • Holger Dambeck

Die Berliner Kanzlei JBB-Rechtsanwälte hat heute einen förmlichen Widerspruch gegen die Eintragung des Vereins GSDI e.V. in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a AGBG eingereicht. Die Eintragung berechtigt die GSDI, im Verbraucherinteresse Unternehmen bei Rechtssverstößen abzumahnen. Davon hat die GSDI in den vergangenen Tagen reichlich Gebrauch gemacht. Bis gestern Abend registrierte die Redaktion von Advograf.de 35 Webseiten, die GSDI wegen Datenschutzverstößen bei Newsletter-Angeboten abgemahnt hat.

Mit dem Widerspruch beim Bundesverwaltungsamt entfällt nach Auffassung der Berliner Anwälte die Abmahnberechtigung des Vereins GSDI. "Wegen der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) müsste die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen zunächst als nicht erfolgt gelten, und zwar auch rückwirkend", erläuterte Rechtsanwalt Dr. Martin Jaschinski gegenüber heise online. Sämtliche Abmahnungen wären somit unbegründet; dies würde allen Abmahnopfern helfen.

Die Anwälte begründen ihren Schritt damit, dass der Verein GSDI nicht in der Lage sei, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. "GSDI ist ein so genannter Mischverein, der neben der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen auch gewerbliche Interessen vertritt." So biete GSDI auf seiner Website ausdrücklich auch die Beratung von Unternehmen an. Allein aufgrund dieser offensichtlichen Interessenvermischung hätte die Eintragung nach Meinung der Berliner Anwälte nicht erfolgen dürfen. (hod)