Bitkom-Gutachten: Netzwerkdurchsetzungsgesetz widerspricht Europarecht

Gesetzentwürfe im Internetrecht, die nicht irgendwie mit den Grundrechten kollidieren, sind schon eine Seltenheit. In einem aktuellen Gutachten wird jetzt argumentiert, dass das deutsche Netzwerkdurchsetzungsgesetz auch Europarecht mit Füßen tritt.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 47 Kommentare lesen
Netzwerk-Switch
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Monika Ermert

Das von der Bundesregierung vorbereitete Netzwerkdurchsetzungsgesetz widerspricht laut einem vom IT-Branchenberband Bitkom in Auftrag gegebenen Gutachten europäischem Recht. Die Regierung verstoße in seiner jetzigen damit Form sowohl gegen die E-Commerce-Richtlinie als auch die neue Datenschutzgrundverordnung, schreibt Gutachter Gerald Spindler von der Universität Göttingen.

Mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz sollen große Social-Media-Plattformen zu einer schnelleren Sperrung krimineller Inhalte verpflichtet werden. Die Liste der inkriminierten Inhalte reichen von Falschnachrichten (Fake News) über Volksverhetzung, Störung des öffentlichen Friedens bis zu Beleidigungen. Wer nicht innerhalb von 24 Stunden "offensichtlich illegale Inhalte" und innerhalb von 7 Tagen weniger offensichtlich illegale Inhalte sperrt, zahlt bis zu 50 Millionen Euro. Außerdem drohen Providern, die kein Beschwerdemanagement haben oder jährlichen Berichtspflichten nicht nachkommen, Strafen bis zu 5 Millionen Euro.

Das Ansinnen des bundesdeutschen Gesetzgebers, die drakonischen Regeln nicht nur auf in Deutschland ansässige Provider, sondern auch auf Anbieter in der EU und darüber hinaus auszudehnen, widerspricht laut Spindler klar dem Ursprungslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie (Artikel 3). Die erlaubt den Mitgliedsländern zwar durchaus, gegen einzelne Dienstleister in der Gemeinschaft vorzugehen, aber nicht gegen ganze Klassen. In der Regel soll der jeweilige Mitgliedsstaat nämlich für seine Anbieter zuständig bleiben.

Außerdem gehe das geplante deutsche Gesetz über mehrere Bestimmungen im Artikel 14 der Richtlinie hinaus, heißt es weiter in dem Gutachten. Die harten Löschfristen widersprächen der von den EU-Gesetzgebern vorgesehenen Regeln für eine "unverzügliche" Löschung. Mit der 24-Stunden-Frist für die Löschung "offensichtlich illegaler" Inhalte übersehe das Bundesinnenministerium großzügig, dass zwischen dem Eingang einer Beschwerde und der Kenntnis von der Illegalität gleich mehrere Schritte liegen.

Gravierend ist aus Sicht Spindlers schließlich der Widerspruch zur neuen Datenschutzgrundverordnung der EU. Dass Beschwerdeführer von den Diensteanbeitern ganz ohne richterlichen Beschluss die Daten der Nutzer herausverlangen können, passt gar nicht zu den jüngsten Ermahnungen der europäischen Gerichte in Bezug auf den Zugang zu Vorratsdaten. Selbst die Durchsetzungsrichtlinie, die Urheberrechtsinhabern zuliebe in der EU verabschiedet wurde, verlangt den Richtervorbehalt. (kbe)