US-Patentprozesse: Kläger können sich Gericht nicht mehr aussuchen

Das höchste US-Gericht hat die freie Wahl des Gerichtsstands bei Patentklagen eingeschränkt. Das ist eine Hürde für Kläger, gilt aber nicht für Verfahren gegen ausländische Unternehmen.

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Grüne Patenttroll-Figuren vor CEA-Logo

Für Patenttrolle ist die Entscheidung ein Rückschlag.

(Bild: cdorobek CC-BY 2.0)

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Klagen wegen Patentverletzungen werden in den USA vorzugsweise beim Bundesbezirksgericht für Osttexas eingebracht. Die dortigen Bundesrichter sind als besonders patentfreundlich bekannt. Doch nun hat der US Supreme Court, das höchste Gericht des Landes, diesen Gerichtstourismus eingeschränkt. Patentklagen gegen US-Unternehmen sollen nur noch am Sitz der Beklagten eingebracht werden oder aber am Ort der behaupteten Patentverletzung, sofern die Beklagte dort regelmäßigen Betrieb unterhält.

1965 erhielt das Ehepaar Blonsky ein US-Patent für eine Geburtszentrifuge. Sie sollte Niederkünfte erleichtern. Mit bis zu 7g.

(Bild: US-Patent 3216423)

Die Entscheidung wird in den USA gefeiert, weil sie Patenttrollen das Leben erschweren dürfte. Wenn sie das Gericht nicht frei wählen können, haben sie eine geringere Chance, zu gewinnen. Entsprechend hatte auch Hillary Clinton in ihrem Präsidentschafts-Wahlprogramm eine Einschränkung der freien Gerichtsstandswahl gefordert. Wie sich nun herausstellt, ist das bereits geltendes Recht. Klagen gegen ausländische Unternehmen dürfen jedoch weiterhin im ganzen Land erhoben werden.

Als Patenttrolle werden Inhaber oft fragwürdiger Patente bezeichnet, die keine eigenen Produkte herstellen und teils mit weit hergeholten Argumenten versuchen, Geld einzutreiben. Sie drohen mit Klagen wegen Patentverletzung, die sie aber nur selten wirklich erheben müssen. Denn die belangten Firmen zahlen meistens lieber, als sich auf einen deutlich teureren Prozess einzulassen. In Summe kassieren Patent-Trolle daher jährlich Milliarden.

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Vielleicht lassen sich nun mehr belangte Firmen auf einen Prozess ein, anstatt zu zahlen. Das wäre auch für Patenttrolle teuer. Doch im Kern bleibt das Problem bestehen, denn vor US-Gerichten gilt grundsätzlich, dass auch die siegende Partei ihre Kosten selbst tragen muss. Dass in den USA wegen Patentverletzung auch dann klagen kann, wer sein Patent in keiner Weise nutzt, verschärft das Problem.

In dem Rechtsstreit ging es um zwei Bestimmungen des Verfahrensrechts. Eine Norm aus 1897 (U.S.C. 28 § 1400) bestimmt bei Patentklagen den Firmensitz der Beklagten oder den Ort der behaupteten Patentverletzung als Gerichtsstand. "Firmensitz" stellt dabei auf jenen Ort ab, an dem das Unternehmen registriert ist. Das hat der Supreme Court bereits 1957 entschieden (Fourco Glass v. Transmirra Products).

Doch kennt eine andere Regel, die für zivilrechtliche Klagen allgemein gilt, einen weiter gefassten begriff des Firmensitzes (U.S.C. 28 § 1391). Diese Bestimmung wurde 1948 abgefasst und 1988 sowie 2011 novelliert. Der Supreme Court hat nun festgestellt, dass die Spezialbestimmung für Patentklagen davon nicht berührt und weiterhin die Auslegung aus 1957 anzuwenden ist.

Die anlassgebende Klage TC Heartland v. Kraft Foods Group Brands war übrigens gar nicht in Osttexas, sondern in Delaware eingebracht worden. Die Beklagte unterhielt dort aber keinen Betrieb und war in Indiana registriert. Sie monierte vor Gericht den falschen Gerichtsstand, fand damit aber in erster und zweiter Instanz kein Gehör. Doch konnte sie den Supreme Court für den Fall interessieren. Dieser hat am Montag seine Entscheidung veröffentlicht. Sie wurde von allen acht beteiligten Höchstrichtern mitgetragen. Das inhaltliche Verfahren über die Patentverletzungsklage muss nun in Indiana durchgeführt werden.

(ds)