Streaming: EU-Rat besiegelt gelockertes Geoblocking auf Reisen

Die EU-Staaten haben den Kompromiss für einen Verordnungsentwurf zur "grenzüberschreitenden Portabilität" von Inhaltsdiensten wie Netflix & Co offiziell bestätigt. Die neuen Regeln gelten von 2018 an.

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Streaming-Dienste

In wenigen Monaten werden Verbraucher Abos für Streaming-Dienste im Ausland genauso nutzen können wie daheim.

(Bild: dpa/Amazon)

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Nach dem EU-Parlament hat am Donnerstag auch der Ministerrat eine im Februar getroffene Übereinkunft besiegelt, wonach ungerechtfertigtes Geoblocking bei Streaming-Diensten beendet werden soll. Der Entwurf für eine Verordnung zur "grenzüberschreitenden Portabilität" bezahlter Online-Inhalte sieht vor, dass EU-Bürger ihre Online-Abonnements für Filme, Sportereignisse, E-Books, Videospiele oder Musik künftig auch auf Reisen in andere Mitgliedsstaaten nutzen können. Nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt treten die Bestimmungen im ersten Quartal 2018 direkt in Kraft, sie brauchen nicht erst in nationales Recht umgesetzt zu werden.

Eine genaue Frist für die Erlaubnis zur Mitnahme von Online-Inhalten im digitalen Binnenmarkt haben die EU-Gesetzgeber nicht vorgegeben, sie sprechen von "zeitweilig". Neben Urlaub sollen auch temporäre "Studien- und Geschäftsaufenthalte" in anderen Mitgliedsstaaten abgedeckt werden. Die Verordnung gilt nur für kostenpflichtige Dienste. Öffentlich-rechtliche Sender, die über Rundfunkgebühren finanziert werden, können selbst entscheiden, ob sie ihre Programme unter vergleichbaren Bedingungen portabel machen. Kritiker beklagen, dass das grundsätzliche Geoblocking-Problem nicht gelöst werde. Verbraucher könnten weiterhin nur Dienste nutzen, die in ihrem Land angeboten werden.

Anbieter wie Amazon, Netflix, iTunes, Maxdome, Sky Go oder Spotify müssen nun "angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen" ergreifen, um den hauptsächlichen Wohnort eines Nutzers und seine Rechte zu überprüfen. Dafür in Frage kommt vor allem eine elektronische Identifizierung, für die Zahlungsdetails, öffentlich verfügbare Steuerinformationen, Postanschriften sowie IP-Adressen herangezogen werden können. Die Dienstleister müssen ihre Kunden darüber informieren, welche Verifikationsverfahren sie einsetzen, und für einen "angemessenen" Datenschutz sorgen. (vbr)