Patienten nicht unkenntlich gemacht: Geldstrafe für Fotografen

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass sich ein Fotojournalist strafbar machen kann, wenn er Fotos eines Krankenhauspatienten gegen dessen Willen fertigt und an eine Redaktion weitergibt, ohne auf eine Unkenntlichmachung der Bilder hinzuwirken.

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Richterhammer

(Bild: dpa, Friso Gentsch/Symbolbild)

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  • dpa

Das Oberlandesgericht Köln hat einen Fotojournalisten zu einer Geldstrafe verurteilt, der das Bild eines vermeintlichen Ebola-Patienten gegen dessen Willen verbreitet hat. Der Fotograf habe sich bereits durch die Weitergabe des nicht unkenntlich gemachten Fotos an eine Redaktion strafbar gemacht, entschied das Gericht in letzter Instanz. Es bestätigte mit der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung die vom Landgericht Aachen verhängte Strafe von 40 Tagessätzen je 80 Euro (Az.: III-1 RVs 93/17). Gegen dieses Urteil hatte der Fotograf Revision eingelegt.

Der Fotograf hatte laut Gericht im Klinikum Aachen einen dunkelhäutigen Patienten fotografiert, der von Mitarbeitern des Klinikums mit Mundschutz und Handschuhen versorgt und aufgefordert wurde, von den anderen Patienten Abstand zu halten. Obwohl der Mann nicht fotografiert werden wollte und die behandelnde Ärztin ihm mitgeteilt hatte, dass sich der Ebola-Verdacht nicht bestätigt habe, bot der Fotograf die Fotos mehreren Redaktionen an. In der Online-Ausgabe einer Zeitung erschien daraufhin ein ungepixeltes Foto des Patienten mit Mundschutz und Handschuhen, versehen mit der Bezeichnung "Ebola-Verdächtiger".

Das Amtsgericht hatte den Journalisten wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Auf die Berufung der Staatsawaltschaft hat das Landgericht Aachen die Strafe auf 40 Tagessätze erhöht. Die Revision des Journalisten gegen seine Verurteilung blieb ohne Erfolg.

Der 1. Strafsenat bestätigte die Verurteilung wegen unbefugten Verbeitens eines Bildnisses gemäß § 33 des Kunsturhebergesetzes. Nach dieser Vorschrift ist es strafbar, Bilder ohne Einwilligung des Betroffenen zu verbreiten; Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen nur verbreitet werden, wenn dadurch kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.

Bei der Veröffentlichung des Bildes handele es sich "um strafbares Unrecht, das nicht von der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit gedeckt gewesen ist", entschied das OLG. Wenn der Fotograf selbst nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Patienten auf dem Foto unkenntlich zu machen, hätte er "nachhaltig und unmissverständlich" gegenüber den Redaktionen darauf hinwirken müssen. Die Prüfung rechtlicher Belange Betroffener sei nicht allein Aufgabe von Redaktionen. (msi)