Handyverträge: Mobilcom-Debitel muss kassierte "Nichtnutzungsgebühr" abführen
Das Landgericht Kiel hat Mobilcom-Debitel dazu verurteilt, sechsstellige Gewinne aus einer rechtswidrig erhobenen "Nichtnutzungsgebühr" an die Staatskasse zu überweisen. Der Mobilfunkanbieter ist in Berufung gegangen.
(Bild: Mobilcom-Debitel)
Knapp 420.000 Euro schuldet Mobilcom-Debitel dem Staat. Dies hat das Landgericht Kiel in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 14. Juni entschieden (Az.: 4 O 95/13). Der Mobilfunkanbieter muss damit den gesamten Profit abführen, den er aus einer "Nichtnutzungsgebühr" bezog. Das Unternehmen wollte eigentlich nur 147.932 Euro zahlen, da das restliche Geld etwa für Vorleistungen an Netzbetreiber und subventionierte Mobiltelefone draufgegangen sei. Die Richterin erkannte diese Rechnung aber nicht an und unterstrich, dass mit der Gewinnabschöpfung eine abschreckende Wirkung verknüpft sein solle.
Geklagt hatte in dem sich schon seit Jahren hinziehenden Rechtsstreit der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Er stieß sich daran, dass Mobilcom-Debitel dem Handyvertrag Vario 50 über T-Mobile mit einem Monatspreis von 14,95 Euro Kunden über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zusätzlich eine Strafgebühr in Höhe von 4,95 Euro pro Monat aufbrummte. Diese wurde fällig, wenn jemand den Anschluss in einem Vierteljahr nicht aktiv nutzte und keinen Umsatz generierte. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht untersagte der Firma diese Klausel bereits 2012.
"Rückzahlung sollte Vorrang haben"
Der vzbv drängt seitdem in einem mehrstufigen Anschlussverfahren darauf, dass Mobilcom-Debitel den Gewinn aus dem rechtswidrig erhobenen Betrag nicht behalten darf. Unstreitig ist, dass das Unternehmen knapp 600.000 Euro Einnahmen mit der "Nichtnutzungsgebühr" erzielte, wovon nach Abzug von Steuern etwas über 419.000 Euro übrig bleiben. Davon wollte die Beklagte rund 271.000 Euro abgezogen wissen wegen ihr im Rahmen des Vertragsangebots entstandener Unkosten. Das Landgericht hielt diesen Vortrag aber für nicht hinreichend substantiiert und nicht stichhaltig und folgte dem Antrag der Verbraucherschützer.
Der vzbz begrüßte die Entscheidung, forderte aber, dass bei höheren Schäden "die Rückzahlung an die betroffenen Verbraucher Vorrang haben" müsse. Die Möglichkeit einer Musterfeststellungsklage würde dies erleichtern, ein Gesetzentwurf dazu sei aber seit 2016 nicht verabschiedet worden. Der Verband setzt sich ferner dafür ein, dass "abgeschöpfte Unrechtsgewinne nicht ziellos in die Staatskasse fließen, sondern zur Förderung des Verbraucherschutzes verwendet werden sollten". Mobilcom-Debitel hat gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil nach eigenen Angaben bereits Widerspruch eingelegt. (anw)