Copyright-Reform: EU-Rat sondiert Upload-Filter und verschärftes Leistungsschutzrecht

Die EU-Ratspräsidentschaft hat einen ersten Vorschlag für Änderungen am Entwurf der EU-Kommission zur Copyright-Reform und zum Leistungsschutzrecht gemacht. Kritiker sprechen unter anderem von Zensurmaschinen.

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Copyright-Reform: EU-Rat sondiert Upload-Filter und verschärftes Leistungsschutzrecht

(Bild: EU-Kommission)

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Die estnische EU-Ratspräsidentschaft spricht sich im Sinne der EU-Kommission für Upload-Filter im Kampf gegen Urheberrechtsverstöße im Internet aus. Dies geht aus einem ersten, als Verschlusssache gekennzeichneten Vorschlag der Ratsspitze von Ende August hervor, den die britische Bürgerrechtsorganisation Statewatch veröffentlicht hat. Die Esten skizzieren darin zwei Optionen für den einschlägigen Artikel 13 der geplanten neuen Copyright-Richtlinie. Laut beiden müssten Plattformbetreiber mit unterschiedlichen Verantwortungsstufen dafür sorgen, dass Nutzer keine geschützten Inhalte illegal hochladen. Die Haftungsprivilegien aus der E-Commerce-Richtlinie würden damit eingeschränkt.

Laut der schärferen Option B würden Host-Provider bei Nutzer-Uploads fast immer eine "Kommunikation an die Öffentlichkeit" ausführen und damit direkt für Handlungen der User haften, während letztere sich ebenfalls nicht aus der Verantwortung ziehen könnten. Dies gälte vor allem für Portale, die den Uploadprozess "optimieren". Alle Plattformbetreiber müssten aber Filter installieren.

Laut Variante A sollen Gerichte auf den Einzelfall bezogen entscheiden, ob eine Veröffentlichung an die Allgemeinheit vorliegt und Provider oder Nutzer dafür haften. Dabei sei etwa die Menge der hochgeladenen Inhalte sowie deren Art im Blick zu behalten, schreiben die Esten. Bei den auch hier letztlich unumgänglichen technischen Schutzmaßnahmen etwa in Form eines Content-ID-Systems müssten zudem Maßnahmen getroffen werden, um die Grundrechte der Nutzer und ihre verbrieften Kopiermöglichkeiten zu gewährleisten. Diese Einschränkungen stehen in dem Entwurf aber nur in den Erwägungen, nicht im Gesetzestext selbst.

Ebenfalls zwei Optionen skizziert die Präsidentschaft rund um das nicht minder umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseverleger im Internet im geplanten Artikel 11. Option A geht hier über den ursprünglichen Ansatz der Kommission mit einer 20-jährigen Schutzfrist insofern hinaus, als dieses auch für Publikationen auf Papier sowie einbezogene Fotos oder Videos gelten soll. Ferner würden auch Links an sich geschützt, insofern sie als öffentliche Kommunikation verstanden werden könnten. Reine "Fakten" oder Wissensallmenden sollen außen vor bleiben.

Mit der zweiten Variante bringen die Esten dagegen eine Vermutungsregel ins Spiel, über die Presseverleger auch im Namen der Autoren eines Artikels gegen Copyright-Verletzungen vorgehen könnten. Sie müssten nicht in jedem Fall gesondert nachweisen, dass sie dazu berechtigt sind. Dies erinnert an die Initiative der früheren Berichterstatterin des EU-Parlaments, Therese Comodini Cachia: Die Malteserin wollte Verlegern eine Vollmacht einräumen, auch anstelle einzelner Zulieferer wie freier Journalisten gegen Urheberrechtsverstöße im Internet vorzugehen. Unter dem neuen Verhandlungsführer Axel Voss (CDU) haben die Konservativen aber eine Wende vollzogen und unterstützen nun ein 20-jähriges Leistungsschutzrecht.

Dass die Ratsspitze ganz verschiedene Modelle auf den Tisch legt, zeigt, dass die Mitgliedsstaaten von einem Konsens noch weit entfernt sind und die Gespräche über eine gemeinsame Position noch längere Zeit in Anspruch nehmen dürften. Die EU-Abgeordnete Julia Reda von den Piraten beklagt vor allem, dass die Esten grundrechtszerstörende "Zensurmaschinen" fürs Netz befürworteten, während das Leistungsschutzrecht eventuell noch vom Tisch gefegt werden könnte. Laut Caroline de Cock von der Lobbykoalition "Copyright 4 Creativity" lässt das Papier allenfalls die Wahl zwischen "Dr. Jekyll und Mr. Hyde". Auch das der IT-Wirtschaft nahe stehende "Disruptive Competition Project" (DisCo) beäugt den Ratsvorschlag skeptisch. (jow)