App-Zentrum: Kammergericht Berlin untersagt Facebook umfassende Datenweitergabe

Laut einem aktuellen Urteil darf Facebook personenbezogene Daten seiner hiesigen Nutzer nicht ohne deren wirksame Einwilligung an Spiele-App-Betreiber herausgeben.

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Facebook wird täglich von rund 1,32 Milliarden Menschen genutzt.

(Bild: dpa, Stephan Jansen/Symbolbild)

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Facebook schützt im App-Zentrum die Daten deutscher Nutzer nicht ausreichend und muss nachbessern. Dies hat das Kammergericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 22. September entschieden (Az.: 5 U 155/14) und damit eine Entscheidung des Landgerichts vom November 2014 bestätigt. Ursprünglich geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv), nachdem Facebook 2012 einer Abmahnung nicht nachgekommen war. Der Betreiber des sozialen Netzwerks war 2014 in die Berufung gegangen, konnte sich aber auch dort nicht durchsetzen.

Stein des Anstoßes ist eine "umfassende Datenweitergabe" der Kalifornier an Dritte wie Anbieter von Spiele-Apps. Bei "The Ville" etwa sollten zur Zeit der Abmahnung über die Schaltfläche "Sofort spielen" die E-Mail-Adresse, Statusmeldungen und weitere Informationen über den Nutzer an den Betreiber des Spiels übermittelt werden. Angaben über den Zweck der Datenverarbeitung fehlten. Bei drei weiteren Games zeigte Facebook vergleichbare Informationen an. Bei "Scrabble" hieß es ferner: "Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten."

Die Revisionsinstanz bestätigte nun, dass diese Informationen nicht geeignet waren, um eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten zu begründen. Damit verstoße Facebook gegen deutsches Datenschutzrecht, das kein einschlägiges generelles Opt-in vorsehe. Dieses gelte, obwohl der europäische Arm des Unternehmens seinen Sitz in Irland habe, bestätigte das Kammergericht. Dazu genüge es, dass der Konzern sein Angebot auch an deutsche Nutzer richte und in Hamburg eine Schwestergesellschaft unterhalte, die das Anzeigengeschäft der Beklagten unterstütze.

Die ebenfalls beanstandete Berechtigung zum Posten im Namen des Verbrauchers hielten die Richter für zu unbestimmt, denn die nach der Klausel möglichen Mitteilungen seien für Verbraucher in ihrem Umfang und Inhalt nicht absehbar. Selbst Werbung für sexuell anzügliche Produkte könnte von der Formulierung abgedeckt sein, monierte die Kammer. Die Vertragsbestimmung verstoße daher gegen das Transparenzgebot im Recht für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie gegen Datenschutzvorschriften.

"Facebook muss besser darüber informieren, was der Drittanbieter auf seiner Webseite mit den Daten anstellt", begrüßte vzbv-Rechtsreferent Heiko Dünkel den Richterspruch. "Es kann nicht sein, dass Spieleanbieter ohne jegliche Einschränkung im Profil des Nutzers Beiträge posten können." Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Kammergericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. (axk)